Krane mit Drehwerken und Krane mit schienengebundenen Fahrwerken sowie Laufkatzen müssen so beschaffen sein, dass sie nicht entgleisen und bei einem Bruch von Laufrädern, Laufrollen oder Königszapfen nicht um- oder abstürzen können.
Die Forderung, dass ein Entgleisen verhindert wird, ist
z. B. erfüllt, wenn Weichen und Überfahrten von Kranen oder
Kranfahrbahnen verriegelbar sind und wenn
vorhanden sind.
Die Forderung, dass ein Um- oder Abstürzen der Krane verhindert wird, ist z. B. erfüllt, wenn
DA zu § 12: