(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß zum
Bewegen von Lasten auf schiefen Ebenen oder zum Heben nur Geräte
verwendet werden, die mit einer Rücklaufsicherung und einer
Bremseinrichtung ausgerüstet sind.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß zum
Verholen oder Schleppen von Wasserfahrzeugen oder zum Bewegen
von Ankern nur Geräte verwendet werden, die mit einer Bremseinrichtung
ausgerüstet sind.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim
Heben feuerflüssiger Massen nur Geräte verwendet werden,
die mit zwei unabhängig voneinander wirkenden Bremseinrichtungen
ausgerüstet sind. Abweichend von Satz 1 dürfen zum Heben
feuerflüssiger Massen auch Geräte, die für eine
zulässige Belastung bis zu 25t ausgelegt sind, mit nur einer
Bremseinrichtung verwendet werden, wenn die betriebsmäßige
Belastung nur 2/3 der zulässigen Belastung beträgt.
(4) Müssen Lasten bewegt werden, die festsitzen oder sich
auf ihrem Weg verhaken, verklemmen oder festsetzen können,
so daß zusätzliche Kräfte unkontrollierter Größe
auftreten, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß
dazu nur Geräte verwendet werden, die mit einer Sicherung
gegen Überlastung ausgerüstet sind.
Diese Forderung schließt die Verwendung von Spillen zum
Bewegen von Lasten auf schiefen Ebenen oder zum Heben aus.
DA zu § 33 Abs. 1: