(1) An Geräten und Seilblöcken müssen angegeben sein:
| 1. | Hersteller oder Lieferer, |
| 2. | Baujahr, |
| 3. | Typ, falls Typenbezeichnung vorhanden, |
| 4. | Fabriknummer oder Seriennummer, |
| 5. | zulässige Belastung. |
Als zulässige Belastung ist anzugeben bei:
| a) Trommelwinden bis 1 500 N Seilzugkraft die Zugkraft für die unterste Seillage, | |
| b) Trommelwinden über 1 500 N Seilzugkraft die Zugkraft für die unterste und oberste Seillage, | |
| c) Geräten zum Bewegen von Wasserfahrzeugen die Zugkraft und die Haltekraft, | |
| d) Elektrozügen, Druckluftzügen und Flaschenzügen die Tragfähigkeit, | |
| e) Geräten mit Zahnstangen, Spindeln und Zylindern die Druckkraft, | |
| f) Geräten für mehrere Verwendungszwecke die zulässige Belastung für die einzelnen Verwendungszwecke. |
Für Wagenheber, die als Pannenhilfe zur serienmäßigen
Ausstattung von Kraftfahrzeugen gehören, genügen die
Angaben der Nummern 1 und 5.
(2) Zusätzlich muß an Geräten angegeben sein:
(3) Zusätzlich muß an kraftbetriebenen Geräten
angegeben sein:
(4) An Seilwinden, die zum Ziehen von Arbeitsgeräten und
Fahrzeugen bei der Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter
Flächen und in landwirtschaftlichen Kulturen bestimmt sind,
muß angegeben sein:
(5) An Geräten ohne Rücklaufsicherung (§ 12)
und ohne Bremseinrichtung (§ 14) muß angegeben
sein:
(6) Eine Kennzeichnung der Geräte nach den Absätzen
1 bis 3 ist nicht erforderlich bei in Einrichtungen eingebauten
Geräten, sofern diese Angaben aus der Kennzeichnung der Einrichtungen,
deren Betriebsanleitung oder Prüfbuch hervorgehen.
(7) Eine Kennzeichnung der Geräte nach den Absätzen
2 und 3 ist nicht erforderlich, wenn die Platzverhältnisse
auf dem Gerät das Anbringen der Angaben nicht zulassen und
diese aus der Betriebsanleitung entnommen werden können.
(8) Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 5 müssen dauerhaft
und leicht erkennbar angebracht sein. Die Angaben über die
zulässige Belastung müssen für den Anschläger
erkennbar angebracht sein.
Bei Anwendung der Maßeinheit daN (Deka Newton) stimmen die
Angaben für die Zugkraft in kp und daN annähernd überein:
1 kp = 0,981 daN; 1 daN = 10 N. Die Angabe der zulässigen
Belastung kann - abhängig vom Verwendungszweck - unterschiedlich
sein, z. B. wenn Transport feuerflüssiger Massen erfolgt
oder die Verwendung in Verbindung mit hochziehbaren Personenaufnahmemitteln
vorgesehen ist.
1. Seildurchmesser, soweit es sich nicht um Treibscheibenwinden
als Seilzugmaschinen für den Freileitungsbau handelt.
Die Angabe muß sich bei Drahtseilblöcken auf den maximalen
Durchmesser beziehen,
2. Güteklasse und Abmessungen (Nenndicke und Teilung)
von Rundstahlketten, Abmessungen (innere Breite und Teilung) von
Rollenketten,
3. Betriebsdruck bei pneumatischen oder hydraulischen Systemen.
1. Triebwerkgruppe, soweit es sich nicht um Winden für
Wasserfahrzeuge handelt,
2. Nennfestigkeit der Einzeldrähte oder die mindestens
erforderliche rechnerische Bruchkraft des Seiles.
Nur zum Ziehen von rücklaufgesicherten Arbeitsgeräten
und Fahrzeugen.
Heben und Ablassen von Lasten nicht zulässige
Nur zum Ziehen in der Horizontalen. Bewegen von Lasten auf
schiefen Ebenen und Heben nicht zulässige
DA zu § 3 Abs. 1: