(1) Kraftbetriebene, in Gebäuden eingebaute Geräte,
bei denen die obere Endstellung der Last vom Steuerstand aus nicht
einsehbar ist, sowie Elektro- und Druckluftzüge müssen
eine selbsttätig wirkende Notendhalteinrichtung haben, die
die Aufwärtsbewegung begrenzt. Nach dem Ansprechen der selbsttätig
wirkenden Einrichtung muß die entgegengesetzte Bewegung
noch möglich sein.
(2) Absatz 1 gilt nicht für hydraulische und pneumatische
Systeme, bei denen die Bewegung durch die Endstellung des Kolbens
begrenzt ist.
(3) Besteht die Notendhalteinrichtung aus einem Notendschalter,
muß dessen Funktion überprüfbar sein.
Diese Forderung ist erfüllt, wenn
Die Überprüfung des Notendschalters kann durch Betätigen
von Hand oder durch Anfahren des Schalters erfolgen. Letzteres
setzt voraus, daß ein vorgeordneter Betriebsendschalter
nach seinem Ansprechen überbrückbar ist.
DA zu § 21 Abs. 1:
1. Notendschalter vorhanden sind, bei deren Anbringung der
Nachlaufweg berücksichtigt ist,
2. einstellbare Rutschkupplungen vorhanden sind, die die Arbeitsbewegungen
gefahrlos begrenzen,
3. Druckbegrenzungsventile in hydraulischen und pneumatischen
Systemen vorhanden sind, die die Arbeitsbewegungen begrenzen.
DA zu § 21 Abs. 3: