(1) Hydraulikgeräte und Geräte, bei deren bestimmungsgemäßer
Verwendung die Last sich auf ihrem Lastweg so verhaken, verklemmen
oder festsetzen kann, daß zusätzliche unkontrollierte
Kräfte auftreten, müssen so eingerichtet oder beschaffen
sein, daß sie nicht überlastet werden können.
(2) Durch die Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen Einrichtungen
nach den §§ 12 und 14 nicht unwirksam werden.
Diese Forderung wird erfüllt durch
Solche Geräte sind z. B.:
Diese Forderung schließt z. B. Sollbruchstellen zwischen
Lastwelle und Rücklaufsicherung aus.
DA zu § 17 Abs. 1:
1. Hub- oder Zugkraftbegrenzer,
2. Rutschkupplungen,
3. Druckbegrenzungsventile,
4. entsprechende Länge von Kurbeln und Hebeln bei muskelkraftbetriebenen
Geräten, ausgenommen Hydraulikgeräte.
– Geräte mit Hydraulikzylinder oder mit Antrieb durch
Hydromotor
– Berge- und Verladewinden auf Fahrzeugen
– Rückewinden
– Winden in Seilzuganlagen zum Bewegen von schienengebundenen
Fahrzeugen
– Seilwinden für die Bewirtschaftung landwirtschaftlich
genutzter Flächen und landwirtschaftlicher Kulturen
– Kabelziehwinden.
DA zu § 17 Abs. 2: