Geräte, die zum Heben feuerflüssiger Massen bestimmt
sind, müssen zwei unabhängig voneinander wirkende Bremseinrichtungen
haben, von denen jede der Forderung des § 14 Absätze 1, 2 und 4 entspricht.
Diese Forderung ist bei hydraulischen und pneumatischen Geräten
erfüllt, wenn zwei selbsttätig wirkende Absperreinrichtungen
vorhanden sind, von denen sich eine unmittelbar am Druckraum,
z. B. Zylinder, des Gerätes befindet.
Wegen der Verwendung von Geräten mit nur einer Bremseinrichtung
wird auf § 33 Abs. 3 verwiesen. Die Belastungsangaben
werden entsprechend § 3 vorgenommen.
DA zu § 15: