(1) Geräte, die zum Bewegen von Lasten auf schiefen Ebenen oder zum Heben bestimmt sind, Verhol-, Schlepp- und Ankerwinden von Wasserfahrzeugen sowie Geräte in Seilzuganlagen mit geschlossenem Zugseil, bei denen die Last angehalten werden muß, müssen eine Bremseinrichtung haben, mit der die Last aus jeder Richtung abgefangen und gehalten werden kann. Die Bremseinrichtung muß so ausgelegt sein, daß die bei der Bremsung auftretenden Kräfte von dem Gerät sicher aufgenommen werden können.
(2) Bremseinrichtungen müssen nach dem Rückgang der
Steuereinrichtung in die Nullstellung, bei Unterbrechung des Antriebes
und beim Ansprechen der Einrichtungen nach den §§ 17
und 21 selbsttätig wirken.
(3) Abweichend von Absatz 2 brauchen Bremseinrichtungen nicht
selbsttätig zu wirken bei Verhol-, Schlepp- und Ankerwinden
von Wasserfahrzeugen, bei Winden in Gesteins-, Erd- und Tiefbohranlagen
sowie bei Behandlungs- und Meßwinden; sie müssen dann
jedoch feststellbar sein.
(4) Bremseinrichtungen nach Absatz 2 müssen so beschaffen
sein, daß der Bedienende die konstruktiv festgelegte Bremswirkung
mit einfachen Mitteln nicht beeinflussen kann.
(5) Bei Geräten, bei denen ein Abziehen des unbelasteten
Seiles vom Arbeitsverfahren her erforderlich ist, dürfen
Bremseinrichtungen so eingerichtet sein, daß sie in der
Lösestellung festgelegt werden können.
Die Forderung wird erfüllt durch
Nach dieser Vorschrift darf eine Beeinflussung der konstruktiv
festgelegten Bremswirkung z. B. durch Einwirkung auf die Bremseinrichtung
oder durch eine zusätzliche nicht selbsttätig wirkende
Bremse nicht möglich sein.
Das Nachstellen von Bremsen ist keine Beeinflussung der konstruktiv
festgelegten Bremswirkung.
Geräte, bei denen ein Abziehen des unbelasteten Seiles vom
Arbeitsverfahren her erforderlich ist , sind z. B.
DA zu § 14 Abs. 2:
1. selbsthemmende Antriebe,
2. selbsttätig wirkende Bremsen,
3. Einrichtungen in hydraulischen oder pneumatischen Systemen,
die ein Absinken der Last verhindern.
DA zu § 14 Abs. 4:
DA zu § 14 Abs. 5:
– Berge- und Verladewinden auf Fahrzeugen
– Rückewinden
– Trommelwinden in Seilzuganlagen mit offenem Zugseil zum
Bewegen von schienengebundenen Fahrzeugen
– Winden für Freileitungs- und Seilbahnbau
– Verhol- und Schleppwinden von Wasserfahrzeugen.