(1) Geräte, die zum Bewegen von Lasten auf schiefen Ebenen
oder zum Heben bestimmt sind, müssen so eingerichtet oder
beschaffen sein, daß ein unbeabsichtigtes Zurücklaufen
der Last verhindert wird (Rücklaufsicherung).
(2) Rücklaufsicherungen müssen selbsttätig wirken
und so ausgelegt sein, daß die auftretenden Kräfte
von dem Gerät sicher aufgenommen werden können.
(3) Die Kraftübertragung zwischen Lastwelle oder Tragmittel
und Rücklaufsicherung darf nicht über Riementriebe,
Seiltriebe oder Reibradantriebe erfolgen.
(4) Zwischen Lastwelle oder Tragmittel und Rücklaufsicherung
dürfen sich keine Einrichtungen befinden, mit denen der Kraftfluß
unterbrochen werden kann.
(5) Absatz 4 gilt nicht für:
Tragmittel sind z. B. auch Zahnstangen und Spindeln.
Die Forderung wird erfüllt durch
Zurücklaufen der Last bei Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit
der Energiezufuhr ist unbeabsichtigtes Zurücklaufen. Ablassen
der Last durch Öffnen (Lösen) der Bremse ist ein beabsichtigtes
Zurücklaufen.
Einrichtungen zum Sperren der Lastwelle können z. B. auslegbare
Sperrklinken oder Steckbolzen sein.
Unter "Last" sind auch Teillasten, in diesem Zusammenhang
auch Unterflaschen und Lasthaken zu verstehen.
Die Einrichtungen zum Unterbrechen sind gegen unbeabsichtigtes
Betätigen gesichert, wenn für die Bedienungselemente
zur Betätigung der Einrichtungen druckfederbelastete Sperren
oder Kulissenschaltung vorhanden sind.
Montagewinden sind Trommelwinden zum Aufstellen oder zur Befestigung
auf einem Grundrahmen mit aussetzendem Antrieb durch Handkurbel,
Elektromotor, Hydromotor oder Verbrennungsmotor und Umkehrgetriebe
oder mit durchlaufendem Antrieb, siehe hierzu Durchführungsanweisungen
zu § 10, . Siehe auch DIN 15 100.
1. Geräte, die unter Last nicht geschaltet werden können,
2. Geräte, die Einrichtungen zum Sperren der Lastwelle
haben. Eine Unterbrechung des Kraftflusses zwischen Lastwelle
und Rücklaufsicherung darf unter Last nur möglich sein,
wenn die Lastwelle gesperrt ist. Die Einrichtung zum Sperren darf
unter Last nur gelöst werden können, wenn die Rücklaufsicherung
wirksam ist, 3. Geräte, bei denen ein Abziehen des unbelasteten Seiles
vom Arbeitsverfahren her erforderlich ist, wenn konstruktiv sichergestellt
ist, daß die Unterbrechung nicht unter Last erfolgen kann,
4. Montagewinden, wenn die Einrichtungen zum Unterbrechen
gegen unbeabsichtigtes Betätigen gesichert sind.
DA zu § 12 Absätze 3 und 4:
DA zu § 12 Abs. 1:
1. selbsthemmende Antriebe,
2. selbsttätig einfallende Sperrklinken mit Sperrad,
3. Bremsen, die bei Unterbrechung oder Ausfall der Antriebsenergie
selbsttätig wirksam werden,
4. Daumen-, Rollen- und ähnliche Gesperre,
5. Rückschlagventile, Steuerventile,
6. Kompression bei Mehrzylinder-Viertaktmotoren und Bremskupplungsüberlagerung.
DA zu § 12 Abs. 5 Nr. 2:
DA zu § 12 Abs. 5 Nr. 4: