§ 8
Walzen

(1) Der lichte Abstand zwischen Walzen mit gegensinniger Drehrichtung — ausgenommen an Taflern — und zwischen Walzen mit gleichsinniger Drehrichtung, jedoch unterschiedlichen Umfangsgeschwindigkeiten, muß mindestens 120 mm betragen, sofern die Gefahrstellen in Reichweite von Personen liegen. Das gleiche gilt für den lichten Abstand von Walzen zu anderen Maschinenteilen. DA

(2) Läßt sich der in Absatz 1 geforderte Abstand aus technologischen Gründen nicht einhalten, müssen Einrichtungen nach § 9 Abs. 1 oder Abs. 2 vorhanden sein.

(3) Walzen, die mit einer Umfangsgeschwindigkeit von mehr als 2m/min betrieben werden, die mit Noppengummi-, Schmirgelleinwand- oder anderen rauhen Belägen versehen sind und die in Reichweite von Personen liegen, sind so mit Verkleidungen oder Verdeckungen zu sichern, daß Kleidungsstücke nicht erfaßt werden können.

(4) Die in Reichweite von Personen liegenden Gefahrstellen, die zwischen einer Warenbahn und einer Walze gebildet werden, sind so zu sichern, daß Finger oder Hände nicht erfaßt werden können. DA

(5) Walzen an Warenbahnführern und Kantenausrollern sind durch Fingerabweiser, Verdeckungen oder ähnliche Einrichtungen so zu sichern, daß Finger nicht erfaßt werden können.


DA zu § 8 Abs. 1:

Im Bereich der Textilindustrie sind unter dem Begriff "Walzen" Leit- und Zugwalzen, Breitstreckwalzen, Zylinder und ähnliche Teile zu verstehen.


DA zu § 8 Abs. 4:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Auflaufstellen der Warenbahnen z. B. mit einer feststehenden Schutzvorrichtung entsprechend den Beispielen im Merkblatt "Sicherung von Gefahrenstellen an Walzen" (ZH 1/430) oder mit seitlichen Verdeckungen gesichert sind.