(1) Der lichte Abstand zwischen Walzen mit gegensinniger Drehrichtung
— ausgenommen an Taflern — und zwischen Walzen mit gleichsinniger
Drehrichtung, jedoch unterschiedlichen Umfangsgeschwindigkeiten,
muß mindestens 120 mm betragen, sofern die Gefahrstellen
in Reichweite von Personen liegen. Das gleiche gilt für den
lichten Abstand von Walzen zu anderen Maschinenteilen.
(2) Läßt sich der in Absatz 1 geforderte Abstand
aus technologischen Gründen nicht einhalten, müssen
Einrichtungen nach § 9 Abs. 1 oder Abs. 2 vorhanden
sein.
(3) Walzen, die mit einer Umfangsgeschwindigkeit von mehr als
2m/min betrieben werden, die mit Noppengummi-, Schmirgelleinwand-
oder anderen rauhen Belägen versehen sind und die in Reichweite
von Personen liegen, sind so mit Verkleidungen oder Verdeckungen
zu sichern, daß Kleidungsstücke nicht erfaßt
werden können.
(4) Die in Reichweite von Personen liegenden Gefahrstellen,
die zwischen einer Warenbahn und einer Walze gebildet werden,
sind so zu sichern, daß Finger oder Hände nicht erfaßt
werden können.
(5) Walzen an Warenbahnführern und Kantenausrollern sind
durch Fingerabweiser, Verdeckungen oder ähnliche Einrichtungen
so zu sichern, daß Finger nicht erfaßt werden können.
Im Bereich der Textilindustrie sind unter dem Begriff "Walzen"
Leit- und Zugwalzen, Breitstreckwalzen, Zylinder und ähnliche
Teile zu verstehen.
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Auflaufstellen der
Warenbahnen z. B. mit einer feststehenden Schutzvorrichtung entsprechend
den Beispielen im Merkblatt "Sicherung von Gefahrenstellen
an Walzen" (ZH 1/430) oder mit seitlichen Verdeckungen gesichert
sind.
DA zu § 8 Abs. 1:
DA zu § 8 Abs. 4: