(1) Glatte und geriffelte Materialeinzugwalzen an Spinnereimaschinen
mit einer Umfangsgeschwindigkeit von mehr als 1 m/min sind mit
Verkleidungen oder Verdeckungen so zu sichern, daß Finger-
und Handverletzungen ausgeschlossen sind. Die Verkleidungen und
Verdeckungen müssen fest verschraubt oder mit Zuhaltungen
und Verriegelungen versehen sein.
(2) Für Materialeinzugwalzen, die mit Beschlägen versehen
sind, gilt § 4 Abs. 1 entsprechend.
(3) Für Einlaßöffnungen in Verkleidungen und
Verdeckungen an Materialeinzugwalzen gilt § 4 Abs. 4 entsprechend.
(4) Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Lieferwalzen
und Streckwerke an Strecken und Spinnmaschinen.
Zuhaltungen und Verriegelungen siehe § 4 Abs. 2.
Für Verkleidungen oder Verdeckungen, die den Raum vor den
Einzugwalzen abdecken, siehe DIN 31001 Teil 1 "Sicherheitsgerechtes
Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen, Begriffe,
Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder".
Sicherung der Materialeinzugwalzen von Brakern, Softenern, Wickelapparaten
der Schlagmaschinen siehe auch § 2 Abs. 2.
DA zu § 7 Abs. 1: