(1) Schalteinrichtungen zum Ingangsetzen von Textilmaschinen
müssen so gestaltet oder angeordnet sein, daß sie nicht
unbeabsichtigt betätigt werden können.
(2) Textilmaschinen, die unübersichtlich sind oder an denen
die Verständigung erschwert ist, müssen mit Schlüsselschaltern
oder ähnlichen Einrichtungen ausgerüstet sein, durch
die ein Ingangsetzen durch unbefugte Personen nicht möglich
ist.
Diese Forderung ist erfüllt, wenn
Ausführung von Schalteinrichtungen (Befehlsgeräte) siehe
DIN 57113/VDE 0113 "Bestimmungen für die elektrische
Ausrüstung von Bearbeitungs- und Verarbeitungsmaschinen mit
Nennspannung bis 1000 Volt".
Unübersichtlich sind Maschinen, wenn sie vom Bedienungsstand
nicht vollständig überblickt werden können, z.
B.
Erschwerte Verständigung liegt vor, wenn die Wahrnehmungsfähigkeit
durch Lärm beeinträchtigt wird. Erschwerte Verständigung
besteht z. B. an folgenden Maschinen:
Ingangsetzen durch unbefugte Personen liegt vor, wenn ohne Auftrag
oder Weisung eingeschaltet wird.
DA zu § 6 Abs. 1:
die Betätigungsorgane (Schaltknöpfe) in umgebende
Teile eingebettet sind,
Schalthebel mit Schutzbügel umwehrt sind,
Schalthebel eine kombinierte Betätigung erfordern (z.
B. Drehen und Drücken)
oder
der Schalthebel Einrastungen für die "Aus"-Stellung
besitzt.
DA zu § 6 Abs. 2:
Wollwaschmaschinen (Leviathan),
Öffner,
Schlagmaschinen (Batteur),
Maschinen der Bastfaserver- und -bearbeitung,
Krempeln,
Vliesherstellungsanlagen,
Kammzugwasch- und -trocknungsmaschinen,
Flyer,
Wagenspinnmaschinen (Selfaktoren),
Spinnmaschinen,
Zwirnmaschinen,
Texturiermaschinen,
Flachwirkmaschinen (Bauart Cotton),
Nadelflormaschinen (Tuftingmaschinen),
Webmaschinen,
Mercerisiermaschinen,
Spannmaschinen,
Trocknungsmaschinen und -anlagen,
Walzendruckmaschinen (Rouleauxdruckmaschinen),
Filmdruckmaschinen,
Mangeln.
Öffnern,
Schlagmaschinen,
Maschinen der Bastfaserver- und -bearbeitung,
Strecken,
Flyern,
Spinnmaschinen,
Zwirnmaschinen,
Texturiermaschinen,
Fachmaschinen,
Webmaschinen,
Flechtmaschinen.