§ 5
Einrichtungen zum Instandhalten, Rüsten und Beheben von Störungen an laufenden Maschinen

An Textilmaschinen, an denen sich Instandhaltungs- und Rüstarbeiten sowie das Beheben von Störungen aus technologischen Gründen nicht bei Maschinenstillstand durchfuhren lassen, müssen Einrichtungen vorhanden sein, die die gefahrlose Durchführung der Arbeiten ermöglichen. DA


DA zu § 5:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn nach den im Einzelfall gegebenen technischen Möglichkeiten mindestens eine der folgenden Einrichtungen vorhanden ist:
Einrichtungen (z. B. Abdeckplatten, Abdeckschürzen, -schirme), die die Gefahrstellen während der Instandhaltungs- und Rüstarbeiten sowie während des Behebens von Störungen sichern,
Einrichtungen, mit denen die Textilmaschinen von Hand bewegt werden können, z. B. Handrad, Kurbel, Ratsche,
Schalteinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung in Verbindung mit einem Kriechgang,
Schalteinrichtungen mit Impulsgabe, die beim Betätigen ein kurzzeitiges Ingangsetzen ermöglichen,
oder
Langsamgang in Verbindung mit einer Not-Aus-Einrichtung, bei deren Betätigung der Nachlauf höchstens 10 cm beträgt.

Als Kriechgang wird eine Geschwindigkeit an der Gefahrstelle bis zu 2 m/min = 3,33 cm/s bezeichnet.

Nach DIN 31051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen" umfaßt:

Instandhaltung die Gesamtheit der Maßnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des Sollzustandes sowie zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes. Zur Instandhaltung zählen Wartung, Inspektion und Instandsetzung.

Nach DIN 32541 "Betreiben von Maschinen und vergleichbaren technischen Arbeitsmitteln: Begriffe für Tätigkeiten" umfaßt:
Rüsten das Herrichten eines Arbeitssystems im Sinne von DIN 33400 "Gestalten von Arbeitssystemen nach arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen: Begriffe und allgemeine Leitsätze" für verschiedenartige Verwendung,
Beheben von Störungen im Arbeitsablauf das Ermitteln und Beseitigen der Ursachen von Unregelmäßigkeiten im Ablauf von Bewegungen und Vorgängen.