§ 42
VI. Besondere Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
Für Textilmaschinen, die vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift
in Betrieb waren, gelten nicht die §§ 3 Abs. 2,
8 Abs. 1, 14 Abs. 2, 19, 23 Abs. 4, 25
Abs. 1, 26 Abs. 2, 27 Abs. 1, 29 Absätze
1 und 3, § 32 Abs. 1
sowie
1. § 4 Abs. 1
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bei Krempeln hinsichtlich der Forderung nach Verkleidungen,
sofern innerhalb von 6 Jahren, gerechnet vom Inkrafttreten
dieser Unfallverhütungsvorschrift an, die Krempeln mit
seitlichen Verdeckungen oder Umwehrungen gesichert sind, die
sich erst öffnen lassen, wenn die Maschine stillsteht
(Zuhaltung) und die Maschine sich erst in Gang setzen läßt,
wenn alle seitlichen Verdeckungen und Umwehrungen wieder
geschlossen sind (Verriegelung);
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2. § 4 Abs. 1
3. § 4 Abs. 2
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bei Stapelschneide-, Abfallschneidemaschinen, Droussetten
und Karden für Baumwolle hinsichtlich der Forderung nach
Zuhaltung und Verriegelung der beweglichen Verkleidungen
und Verdeckungen;
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4. § 6 Abs. 1
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bei Webmaschinen hinsichtlich der Forderung nach
Einrichtungen gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzen, sofern
Klappen, Stifte oder Keile vorhanden sind, mit denen der
Einrückhebel in der "Aus"-Stellung arretiert werden kann;
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5. § 6 Abs. 2
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bei Webmaschinen hinsichtlich der Forderung nach
Einrichtungen gegen unbefugtes Ingangsetzen;
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6. § 9 Abs. 2
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hinsichtlich der Forderung, daß Walzen nach Berührung der
Not-Aus-Einrichtung auf eine lichte Weite von mindestens
40 mm auseinanderfahren müssen;
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7. § 12
8. § 14 Abs. 1
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bei Karden mit verschraubbaren Klappen;
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9. § 15
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bei Reißern, Wölfen und Krempeln;
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10. § 16 Abs. 2
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bei Reißern, sofern die Maschinen so eingerichtet sind,
daß mit einer Handschleifeinrichtung (Support) geschliffen
werden kann.
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