§ 42
VI. Besondere Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

Für Textilmaschinen, die vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift in Betrieb waren, gelten nicht die §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1, 14 Abs. 2, 19, 23 Abs. 4, 25 Abs. 1, 26 Abs. 2, 27 Abs. 1, 29 Absätze 1 und 3, § 32 Abs. 1
sowie

1. § 4 Abs. 1
bei Krempeln hinsichtlich der Forderung nach Verkleidungen, sofern innerhalb von 6 Jahren, gerechnet vom Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift an, die Krempeln mit seitlichen Verdeckungen oder Umwehrungen gesichert sind, die sich erst öffnen lassen, wenn die Maschine stillsteht (Zuhaltung) und die Maschine sich erst in Gang setzen läßt, wenn alle seitlichen Verdeckungen und Umwehrungen wieder geschlossen sind (Verriegelung);

2. § 4 Abs. 1
bei Rauhmaschinen;

3. § 4 Abs. 2
bei Stapelschneide-, Abfallschneidemaschinen, Droussetten und Karden für Baumwolle hinsichtlich der Forderung nach Zuhaltung und Verriegelung der beweglichen Verkleidungen und Verdeckungen;

4. § 6 Abs. 1
bei Webmaschinen hinsichtlich der Forderung nach Einrichtungen gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzen, sofern Klappen, Stifte oder Keile vorhanden sind, mit denen der Einrückhebel in der "Aus"-Stellung arretiert werden kann;

5. § 6 Abs. 2
bei Webmaschinen hinsichtlich der Forderung nach Einrichtungen gegen unbefugtes Ingangsetzen;

6. § 9 Abs. 2
hinsichtlich der Forderung, daß Walzen nach Berührung der Not-Aus-Einrichtung auf eine lichte Weite von mindestens 40 mm auseinanderfahren müssen;

7. § 12
bei Krempeln;

8. § 14 Abs. 1
bei Karden mit verschraubbaren Klappen;
9. § 15

bei Reißern, Wölfen und Krempeln;
10. § 16 Abs. 2

bei Reißern, sofern die Maschinen so eingerichtet sind, daß mit einer Handschleifeinrichtung (Support) geschliffen werden kann.