(1) Maschinenteile, insbesondere Schläger, Trommeln, Flügel,
die mit Messern, Kratzengarnituren, Stahlbürsten, Nadeln,
Stiften, Häkchen, Dornen, Sägezahndrähten oder
ähnlichen Beschlägen versehen sind, müssen durch
Verkleidungen oder Verdeckungen gegen Berührung gesichert
sein, wenn nicht durch die Anordnung der Maschinenteile eine Gefährdung
ausgeschlossen ist.
(2) Bewegliche Verkleidungen und Verdeckungen von Maschinenteilen
nach Absatz 1 dürfen sich nur öffnen lassen, wenn die
Maschinenteile stillstehen (Zuhaltung). Die Maschinenteile dürfen
sich nur in Gang setzen lassen, wenn die Verkleidungen und Verdeckungen
geschlossen sind (Verriegelung). Die Zuhaltungen müssen auch
im spannungs- oder drucklosen Zustand wirksam sein.
(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen Verkleidungen und Verdeckungen,
die nur zum Zwecke der Instandsetzung der Maschine geöffnet
werden müssen, statt durch Zuhaltung und Verriegelung durch
Verschraubung gesichert sein.
(4) Einfülltrichter, Einlaß-, Austrags-, Beobachtungs-
und sonstige Öffnungen in Verkleidungen und Verdeckungen
von Maschinenteilen nach Absatz 1 müssen so gestaltet sein,
daß ein Zugriff zur Gefahrstelle nicht möglich ist.
Diese Forderung beinhaltet lediglich die Sicherung der Maschinenteile,
nicht der Antriebsorgane, die in § 2 mit erfaßt
sind. Es ist jedoch möglich, sowohl die Maschinenteile als
auch die Antriebsorgane durch eine gemeinsame Verkleidung oder
Verdeckung zu sichern.
Diese Forderung gilt an Krempeln auch für die Sicherung der
Maschinenteile, die über Arbeitsgruben zugänglich sind.
Eine Gefährdung durch die Anordnung der Maschinenteile ist
z. B. ausgeschlossen, wenn die Maschine mit einer pneumatischen
Förderanlage verbunden oder gekoppelt und dadurch ein Zugriff
zu diesen Maschinenteilen verhindert ist.
Ingangsetzen von Maschinenteilen bei Instandhaltungsarbeiten,
beim Rüsten sowie beim Beheben von Störungen im Arbeitsablauf
siehe §§ 5 und 35.
Nach DIN 31 051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen"
ist die Instandsetzung eine Maßnahme zur Wiederherstellung
des Sollzustandes.
Der Zugriff zur Gefahrstelle ist verhindert, wenn der Abstand
vom Rand der Einfülltrichter, Einlaß-, Austrags-, Beobachtungs-
und sonstigen Öffnungen in Verkleidungen und Verdeckungen
bis zu den Maschinenteilen den Maßen nach DIN 31 001 Teil
1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse;
Schutzeinrichtungen, Begriffe, Sicherheitsabstände für
Erwachsene und Kinder" entspricht.
DA zu § 4 Abs. 1:
DA zu § 4 Abs. 2:
DA zu § 4 Abs. 3:
DA zu § 4 Abs. 4: