§ 4
Sicherung besonderer Maschinenteile

(1) Maschinenteile, insbesondere Schläger, Trommeln, Flügel, die mit Messern, Kratzengarnituren, Stahlbürsten, Nadeln, Stiften, Häkchen, Dornen, Sägezahndrähten oder ähnlichen Beschlägen versehen sind, müssen durch Verkleidungen oder Verdeckungen gegen Berührung gesichert sein, wenn nicht durch die Anordnung der Maschinenteile eine Gefährdung ausgeschlossen ist. DA

(2) Bewegliche Verkleidungen und Verdeckungen von Maschinenteilen nach Absatz 1 dürfen sich nur öffnen lassen, wenn die Maschinenteile stillstehen (Zuhaltung). Die Maschinenteile dürfen sich nur in Gang setzen lassen, wenn die Verkleidungen und Verdeckungen geschlossen sind (Verriegelung). Die Zuhaltungen müssen auch im spannungs- oder drucklosen Zustand wirksam sein. DA

(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen Verkleidungen und Verdeckungen, die nur zum Zwecke der Instandsetzung der Maschine geöffnet werden müssen, statt durch Zuhaltung und Verriegelung durch Verschraubung gesichert sein. DA

(4) Einfülltrichter, Einlaß-, Austrags-, Beobachtungs- und sonstige Öffnungen in Verkleidungen und Verdeckungen von Maschinenteilen nach Absatz 1 müssen so gestaltet sein, daß ein Zugriff zur Gefahrstelle nicht möglich ist. DA


DA zu § 4 Abs. 1:

Diese Forderung beinhaltet lediglich die Sicherung der Maschinenteile, nicht der Antriebsorgane, die in § 2 mit erfaßt sind. Es ist jedoch möglich, sowohl die Maschinenteile als auch die Antriebsorgane durch eine gemeinsame Verkleidung oder Verdeckung zu sichern.

Diese Forderung gilt an Krempeln auch für die Sicherung der Maschinenteile, die über Arbeitsgruben zugänglich sind.

Eine Gefährdung durch die Anordnung der Maschinenteile ist z. B. ausgeschlossen, wenn die Maschine mit einer pneumatischen Förderanlage verbunden oder gekoppelt und dadurch ein Zugriff zu diesen Maschinenteilen verhindert ist.


DA zu § 4 Abs. 2:

Ingangsetzen von Maschinenteilen bei Instandhaltungsarbeiten, beim Rüsten sowie beim Beheben von Störungen im Arbeitsablauf siehe §§ 5 und 35.


DA zu § 4 Abs. 3:

Nach DIN 31 051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen" ist die Instandsetzung eine Maßnahme zur Wiederherstellung des Sollzustandes.


DA zu § 4 Abs. 4:

Der Zugriff zur Gefahrstelle ist verhindert, wenn der Abstand vom Rand der Einfülltrichter, Einlaß-, Austrags-, Beobachtungs- und sonstigen Öffnungen in Verkleidungen und Verdeckungen bis zu den Maschinenteilen den Maßen nach DIN 31 001 Teil 1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen, Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder" entspricht.