Druckbehälter, bei denen durch die Art des Behandlungsgutes
die Möglichkeit eines Siedeverzuges besteht, dürfen
nur geöffnet werden, wenn die Temperatur der Flotte bei Verwendung
von Wasser auf mindestens 80 °C bei Atmosphärendruck
abgesunken ist.
Apparate, z. B. HT-Apparate, Beuchkessel, in denen Flocke oder
Strangware behandelt wird, neigen zur sogenannten Nachverdampfung
als Folge der Bildung sogenannter Wärmenester. Diese bilden
sich, obwohl ausreichend mit Wasser gespült worden ist und
der Innendruck des Apparates laut Anzeige dem Atmosphärendruck
entspricht.
DA zu § 39: