§ 38
Anlegen und Einlaufenlassen von Papierstreifen an Schär-,
Bäum-, Zettel- und Schlichtmaschinen
Das Anlegen von Papierstreifen an Schär-, Bäum-, Zettel-
und Schlichtmaschinen darf nur im Stillstand, das Einlaufenlassen
der Papierstreifen nur im Kriechgang durchgeführt werden.