§ 36
Verbotene Tätigkeiten während des Betriebes

Solange Textilmaschinen nicht von der Energiezufuhr abgetrennt und nicht zum Stillstand gekommen sind, ist es verboten,
1.unter diese Maschinen zu kriechen, sich in gefahrbringende Bereiche hineinzubeugen oder in sie hineinzugreifen;
2.an Wölfen, Reißern, Öffnungs-, Schlagmaschinen und Karden das um Zuführwalzen und Druckwalzen gelaufene Material (Wickel) zu entfernen sowie Roste unter den Trommeln und Schlägern zu reinigen;
3.an Wagenspinnmaschinen sich zwischen Wagen oder Spindelbank und Lieferwerk zu begeben, wenn der Wagen, die Spindelbank oder das Lieferwerk nicht auf 2/3 des Auszuges steht und der Einrücker nicht gesichert ist;
4.Flug und Flugansammlungen mit bloßer Hand von Maschinen zu entfernen; DA
5.an der Wickelvorrichtung der Schlagmaschine mit bloßer Hand das Material anzulegen;
6.an Webmaschinen zwischen Weblade und andere Teile der Maschine zu greifen;
7.an Webmaschinen lose Fäden an Breithaltern, eingebauten Spulstellen oder an der Wechselvorrichtung abzuschneiden, abzureißen oder zu entfernen.


DA zu § 36 Nr. 4:

Mit bloßer Hand bedeutet ohne Zuhilfenahme von Hilfsmitteln, z. B. Leisten, Schiebern, Karton oder Pappe.