Solange Textilmaschinen nicht von der Energiezufuhr abgetrennt und nicht zum Stillstand gekommen sind, ist es verboten,
| 1. | unter diese Maschinen zu kriechen, sich in gefahrbringende Bereiche hineinzubeugen oder in sie hineinzugreifen; |
| 2. | an Wölfen, Reißern, Öffnungs-, Schlagmaschinen und Karden das um Zuführwalzen und Druckwalzen gelaufene Material (Wickel) zu entfernen sowie Roste unter den Trommeln und Schlägern zu reinigen; |
| 3. | an Wagenspinnmaschinen sich zwischen Wagen oder Spindelbank und Lieferwerk zu begeben, wenn der Wagen, die Spindelbank oder das Lieferwerk nicht auf 2/3 des Auszuges steht und der Einrücker nicht gesichert ist; |
| 4. | Flug und Flugansammlungen mit bloßer Hand von Maschinen
zu entfernen; |
| 5. | an der Wickelvorrichtung der Schlagmaschine mit bloßer Hand das Material anzulegen; |
| 6. | an Webmaschinen zwischen Weblade und andere Teile der Maschine zu greifen; |
| 7. | an Webmaschinen lose Fäden an Breithaltern, eingebauten Spulstellen oder an der Wechselvorrichtung abzuschneiden, abzureißen oder zu entfernen. |
Mit bloßer Hand bedeutet ohne Zuhilfenahme von Hilfsmitteln,
z. B. Leisten, Schiebern, Karton oder Pappe.
DA zu § 36 Nr. 4: