§ 35
Arbeiten an Textilmaschinen, die Energie gespeichert haben

Das Rüsten und Instandhalten von Textilmaschinen sowie das Beheben von Störungen an Textilmaschinen, in denen Energie gespeichert ist, dürfen erst dann durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Maschinen keine gefahrbringenden Bewegungen ausführen können. DA


DA zu § 35:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn Teile, die gefahrbringende Bewegungen ausführen können, mechanisch arretiert werden, z. B. durch Distanzstücke, Hülsen, Klemmen und ähnliche Einrichtungen oder durch Sperrventile bei hydraulischen oder pneumatischen Steuerungen.

Textilmaschinen, die Energie gespeichert haben, sind z. B. federbelastete Kannenwechsler an Strecken, Karden und ähnlichen Maschinen, pneumatisch oder hydraulisch gelüftete Maschinenteile, angehobene Schäfte der Schaftmaschinen, Webmaschinen mit Jacquardeinrichtung, Kettbaumständer.