Das Rüsten und Instandhalten von Textilmaschinen sowie das
Beheben von Störungen an Textilmaschinen, in denen Energie
gespeichert ist, dürfen erst dann durchgeführt werden,
wenn sichergestellt ist, daß die Maschinen keine gefahrbringenden
Bewegungen ausführen können.
Diese Forderung ist erfüllt, wenn Teile, die gefahrbringende
Bewegungen ausführen können, mechanisch arretiert werden,
z. B. durch Distanzstücke, Hülsen, Klemmen und ähnliche
Einrichtungen oder durch Sperrventile bei hydraulischen oder pneumatischen
Steuerungen.
Textilmaschinen, die Energie gespeichert haben, sind z. B. federbelastete
Kannenwechsler an Strecken, Karden und ähnlichen Maschinen,
pneumatisch oder hydraulisch gelüftete Maschinenteile, angehobene
Schäfte der Schaftmaschinen, Webmaschinen mit Jacquardeinrichtung,
Kettbaumständer.
DA zu § 35: