III. Betrieb

§ 33
Unterweisung

Beschäftigte an Reißern und Wölfen, an Karden der Bastfaserindustrie und an Krempeln sowie an Walzendruckmaschinen sind mindestens alle sechs Monate über sicheres Arbeiten an diesen Maschinen zu unterweisen. Über die Unterweisung ist ein Nachweis zu führen. DA


DA zu § 33:

Siehe "Bestätigung über die Belehrung über das unfallsichere Arbeiten an Krempeln" (TA 24103) und "Bestätigung über die Belehrung über das unfallsichere Arbeiten an Wölfen und Reißmaschinen" (TA 24104), zu beziehen von der Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft, Postfach 100095, 86132 Augsburg.