Beschäftigte an Reißern und Wölfen, an Karden
der Bastfaserindustrie und an Krempeln sowie an Walzendruckmaschinen
sind mindestens alle sechs Monate über sicheres Arbeiten
an diesen Maschinen zu unterweisen. Über die Unterweisung
ist ein Nachweis zu führen.
Siehe "Bestätigung über die Belehrung über
das unfallsichere Arbeiten an Krempeln" (TA 24103) und "Bestätigung
über die Belehrung über das unfallsichere Arbeiten an Wölfen
und Reißmaschinen" (TA 24104), zu beziehen von der
Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft, Postfach 100095,
86132 Augsburg.
DA zu § 33: