(1) HT-Apparate, Musterapparate und ähnliche Druckbehälter
ohne Schnellverschlüsse bis 500 mm mittleren Dichtungsdurchmessers
des Bügelverschlusses müssen so eingerichtet sein, daß
beim Anlüften des Deckels austretendes Medium durch Abweiskragen,
Blenden, Prallbleche, Prallringe oder ähnliche Einrichtungen
abgelenkt wird und die Bedienungspersonen nicht getroffen werden.
(2) An Apparaten und Druckbehältern nach Absatz 1 muß
auf einem Schild deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein,
daß die Apparate und Druckbehälter erst geöffnet
werden dürfen, wenn die Temperatur auf mindestens 80 °C
abgesunken ist.
HT-Apparate, Musterapparate und ähnliche Druckbehälter
sind Druckbehälter im Sinne der "Verordnung über
Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen
(Druckbehälterverordnung — DruckbehV)".
DA zu § 30 Abs. 1: