§ 30
HT-Apparate, Musterapparate und ähnliche Druckbehälter

(1) HT-Apparate, Musterapparate und ähnliche Druckbehälter ohne Schnellverschlüsse bis 500 mm mittleren Dichtungsdurchmessers des Bügelverschlusses müssen so eingerichtet sein, daß beim Anlüften des Deckels austretendes Medium durch Abweiskragen, Blenden, Prallbleche, Prallringe oder ähnliche Einrichtungen abgelenkt wird und die Bedienungspersonen nicht getroffen werden. DA

(2) An Apparaten und Druckbehältern nach Absatz 1 muß auf einem Schild deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein, daß die Apparate und Druckbehälter erst geöffnet werden dürfen, wenn die Temperatur auf mindestens 80 °C abgesunken ist.


DA zu § 30 Abs. 1:

HT-Apparate, Musterapparate und ähnliche Druckbehälter sind Druckbehälter im Sinne der "Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung — DruckbehV)".