(1) Verkleidungen und Verdeckungen von Triebgestellen an Textilmaschinen
sind so einzurichten, daß sie sich nur mit Werkzeug öffnen
lassen.
(2) An Triebgestellen, an denen zur Änderung des Arbeitsprozesses
Teile gewechselt oder Einstellungen vorgenommen werden müssen,
sind Verkleidungen und Verdeckungen abweichend von Absatz 1 so
einzurichten, daß beim Öffnen der Verkleidungen oder
Verdeckungen die Antriebskraft abgeschaltet wird und ein erneutes
Ingangsetzen der Maschine bei geöffneter Verkleidung oder
Verdeckung nicht möglich ist.
Triebgestelle sind nach
Gestelle mit Antriebsteilen und mit oder ohne Motor.
Mit Verkleidungen und Verdeckungen versehene Triebgestelle werden
auch Getriebekästen genannt.
Werkzeuge im Sinne dieser Forderung sind z. B. Schraubendreher,
Schraubenschlüssel, Vier- oder Sechskantschlüssel, aber
auch kompliziertes Werkzeug.
Triebgestelle, an denen zur Änderung des Arbeitsprozesses
Teile gewechselt oder
Einstellungen vorgenommen werden müssen, befinden sich z.
B. an
DA zu § 3 Abs. 1:
– DIN 63650 "Ringspinnmaschine für das Streichgarnspinnverfahren;
Begriffe, Baugrundsätze",
– DIN 63700 "Ringspinnmaschine für das Baumwollspinnverfahren;
Begriffe, Baugrundsätze",
– DIN 63950 "Ringzwirnmaschine; Begriffe",
– DIN 64082 "Strecke für das Baumwollspinnverfahren;
Begriffe, Baugrundsätze",
– DIN 64083 "Flyer für das Baumwollspinnverfahren;
Begriffe, Baugrundsätze",
– DIN 64090 "Strecke für das Kammgarn- und Halbkammgarnspinnverfahren;
Begriffe"
DA zu § 3 Abs. 2:
– Strecken,
– Kämmaschinen,
– Spinnmaschinen,
– Spulmaschinen,
– Zwirnmaschinen,
– Falschdrahtzwirnmaschinen,
– Schermaschinen,
– Rauhmaschinen.