§ 3
Triebgestelle

(1) Verkleidungen und Verdeckungen von Triebgestellen an Textilmaschinen sind so einzurichten, daß sie sich nur mit Werkzeug öffnen lassen. DA

(2) An Triebgestellen, an denen zur Änderung des Arbeitsprozesses Teile gewechselt oder Einstellungen vorgenommen werden müssen, sind Verkleidungen und Verdeckungen abweichend von Absatz 1 so einzurichten, daß beim Öffnen der Verkleidungen oder Verdeckungen die Antriebskraft abgeschaltet wird und ein erneutes Ingangsetzen der Maschine bei geöffneter Verkleidung oder Verdeckung nicht möglich ist. DA


DA zu § 3 Abs. 1:

Triebgestelle sind nach
DIN 63650 "Ringspinnmaschine für das Streichgarnspinnverfahren; Begriffe, Baugrundsätze",
DIN 63700 "Ringspinnmaschine für das Baumwollspinnverfahren; Begriffe, Baugrundsätze",
DIN 63950 "Ringzwirnmaschine; Begriffe",
DIN 64082 "Strecke für das Baumwollspinnverfahren; Begriffe, Baugrundsätze",
DIN 64083 "Flyer für das Baumwollspinnverfahren; Begriffe, Baugrundsätze",
DIN 64090 "Strecke für das Kammgarn- und Halbkammgarnspinnverfahren; Begriffe"

Gestelle mit Antriebsteilen und mit oder ohne Motor.

Mit Verkleidungen und Verdeckungen versehene Triebgestelle werden auch Getriebekästen genannt.

Werkzeuge im Sinne dieser Forderung sind z. B. Schraubendreher, Schraubenschlüssel, Vier- oder Sechskantschlüssel, aber auch kompliziertes Werkzeug.


DA zu § 3 Abs. 2:

Triebgestelle, an denen zur Änderung des Arbeitsprozesses Teile gewechselt oder

Einstellungen vorgenommen werden müssen, befinden sich z. B. an
Strecken,
Kämmaschinen,
Spinnmaschinen,
Spulmaschinen,
Zwirnmaschinen,
Falschdrahtzwirnmaschinen,
Schermaschinen,
Rauhmaschinen.