(1) Jigger müssen mit Einrichtungen versehen sein, die
die Maschine beim Umwickelprozeß unverzüglich stillsetzen,
wenn eine Störung des Wickelablaufes, insbesondere eine Erhöhung
der Warenspannung, eintritt.
(2) Auf beiden Seiten der Maschine müssen Not-Aus-Einrichtungen
vorhanden sein.
(3) Jigger dürfen sich nur mit langsam ansteigender Drehzahl
in Gang setzen lassen.
(4) Dockengestelle an Jiggern müssen so befestigt sein,
daß sie beim Anfahren der Maschine nicht umkippen können.
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn die Sicherheitseinrichtung
den Antrieb der Maschine unverzüglich abschaltet, sobald
z. B. eine Hand oder ein Bekleidungsstück der Bedienungsperson
durch die Aufwicklung eingezogen und dabei die Warenspannung größer
als die normale Betriebswarenspannung wird.
DA zu § 29 Abs. 1: