§ 29
Jigger

(1) Jigger müssen mit Einrichtungen versehen sein, die die Maschine beim Umwickelprozeß unverzüglich stillsetzen, wenn eine Störung des Wickelablaufes, insbesondere eine Erhöhung der Warenspannung, eintritt. DA

(2) Auf beiden Seiten der Maschine müssen Not-Aus-Einrichtungen vorhanden sein.

(3) Jigger dürfen sich nur mit langsam ansteigender Drehzahl in Gang setzen lassen.

(4) Dockengestelle an Jiggern müssen so befestigt sein, daß sie beim Anfahren der Maschine nicht umkippen können.


DA zu § 29 Abs. 1:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn die Sicherheitseinrichtung den Antrieb der Maschine unverzüglich abschaltet, sobald z. B. eine Hand oder ein Bekleidungsstück der Bedienungsperson durch die Aufwicklung eingezogen und dabei die Warenspannung größer als die normale Betriebswarenspannung wird.