(1) An Flachstrickmaschinen müssen die Quetsch- und Scherstellen
zwischen Schloßschiebern und Schloßschieberanschlägen
gesichert sein.
(2) An Flachstrickmaschinen müssen die Antriebsräder
und Umlenkrollen der Steuerketten mit Verkleidungen oder Verdeckungen
gegen Hineingreifen gesichert sein.
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Quetsch- und Scherstellen
an den Schloßumkehrstellen z. B. durch Kontaktleisten mit
langem Federweg ausgerüstet sind. Der Federweg ist so lang
zu bemessen, daß die Bewegung des Schlittens nach einer
Kontaktgabe bereits zum Stillstand kommt, bevor der Abstand zwischen
Schloßschieber und Schloßschieberanschlägen 20
mm beträgt.
DA zu § 27 Abs. 1: