§ 27
Flachstrickmaschinen

(1) An Flachstrickmaschinen müssen die Quetsch- und Scherstellen zwischen Schloßschiebern und Schloßschieberanschlägen gesichert sein. DA

(2) An Flachstrickmaschinen müssen die Antriebsräder und Umlenkrollen der Steuerketten mit Verkleidungen oder Verdeckungen gegen Hineingreifen gesichert sein.


DA zu § 27 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Quetsch- und Scherstellen an den Schloßumkehrstellen z. B. durch Kontaktleisten mit langem Federweg ausgerüstet sind. Der Federweg ist so lang zu bemessen, daß die Bewegung des Schlittens nach einer Kontaktgabe bereits zum Stillstand kommt, bevor der Abstand zwischen Schloßschieber und Schloßschieberanschlägen 20 mm beträgt.