Die Wickeleinrichtung von Banddoubliermaschinen ist mit einer beweglichen Verkleidung zu sichern. Beim Öffnen der Verkleidung muß der Antrieb der Maschine selbsttätig abgeschaltet werden; die Verkleidung muß mit einer Verriegelung versehen sein. DA DA zu § 20: Verriegelung siehe § 4 Abs. 2.
DA zu § 20: Verriegelung siehe § 4 Abs. 2.
Verriegelung siehe § 4 Abs. 2.