II. Bau und Ausrüstung

a) gemeinsame Bestimmungen

§ 1a
Textilmaschinen im Anwendungsbereich der Richtlinie 9/392/EWG

(1) Für Textilmaschinen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(2) Für Textilmaschinen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Maschinen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist. DA

(3) Absatz 2 gilt nicht für Textilmaschinen, die den Anforderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

(4) Textilmaschinen, die nicht unter Absatz 2 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.


DA zu § 1a Abs. 2:

Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen der §§ 2 bis 10 und 12 bis 32.