(1) Für Textilmaschinen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.
(2) Für Textilmaschinen, die unter den Anwendungsbereich
der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992
erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen
dieser Unfallverhütungsvorschrift die Beschaffenheitsanforderungen
des Anhangs I der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Maschinen
erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung
mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung
nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie
nachgewiesen ist.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Textilmaschinen, die den Anforderungen
dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechen und bis zum
31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.
(4) Textilmaschinen, die nicht unter Absatz 2 fallen, müssen
spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen
der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.
Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen der §§
2 bis 10 und 12 bis 32.
DA zu § 1a Abs. 2: