§ 19
Flyer

Flyer sind auf der Bedienungsseite so einzurichten oder zu sichern, daß Personen von den Flügeln und Spindeln nicht erfaßt werden können. DA


DA zu § 19:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z. B.
die Flyerflügel nicht starr mit dem Antrieb verbunden sind,
bewegliche Verdeckungen die Bedienungsseite der Maschine (Flyerflügel) abschirmen, wobei ein Ingangsetzen bei geöffneter Verdeckung mittels Schalter ohne Selbsthaltung möglich sein darf
oder
berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen bei Zugriff zu den Flyerflügeln die

Antriebskraft der Maschine abstellen müssen.

Eine bewegliche Verdeckung ist z. B. eine hochschiebbare oder eine zur Seite verschiebbare Wand.