§ 14
Klappen an Karden

(1) Klappen an Karden zum Ausstoßen, Bürsten und Schleifen der Trommel müssen mit Zuhaltungen versehen sein. DA

(2) Bei geöffneten Klappen darf sich die Trommel nur entgegengesetzt zu ihrer Arbeitsrichtung in Bewegung setzen lassen. DA


DA zu § 14 Abs. 1:

Zuhaltungen siehe § 4 Abs. 2.


DA zu § 14 Abs. 2:

Die Trommel läuft in Arbeitsrichtung mit den Spitzen der Garnituren voraus.