(1) Klappen an Karden zum Ausstoßen, Bürsten und
Schleifen der Trommel müssen mit Zuhaltungen versehen sein.
(2) Bei geöffneten Klappen darf sich die Trommel nur entgegengesetzt
zu ihrer Arbeitsrichtung in Bewegung setzen lassen.
Zuhaltungen siehe § 4 Abs. 2.
Die Trommel läuft in Arbeitsrichtung mit den Spitzen der
Garnituren voraus.
DA zu § 14 Abs. 1:
DA zu § 14 Abs. 2: