§ 13
Abnehmer an Karden und Krempeln

Abweichend von § 4 Abs. 1 kann auf die Verkleidung oder Verdeckung des Abnehmers an Karden und Krempeln über seinen vollen Umfang verzichtet werden, wenn am Abnehmer die Zahnspitzen des Sägezahndrahtes oder die Spitzen der Kratzengarnituren entgegengesetzt zur Drehrichtung des Abnehmers zeigen und der Einlaufspalt zwischen Sägezahndraht- oder Kratzengarnitur und der Verkleidung oder der Verdeckung kleiner als 5 mm ist.