(1) Wölfe, Reißer, Krempeln und Bastfaserkarden müssen mechanische, elektrische, pneumatische oder hydraulische Bremseinrichtungen haben, die beim Abschalten des Antriebes selbsttätig zur Wirkung kommen.
(2) Die Bremseinrichtungen müssen bewirken, daß die Nachlaufzeit der
Trommel nach Abschalten des Antriebes die Anlaufzeit nicht überschreitet.