I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Maschinen, Anlagen und Apparate der Textilindustrie zum Aufbereiten und Vorbereiten von textilen Faserstoffen sowie zum Herstellen und Veredeln von textilen Halb- und Fertigfabrikaten, wie linienförmigen und flächenförmigen Gebilden (Textilmaschinen). DA


DA zu § 1:

Der Begriff "Textilmaschinen" wird in dieser Unfallverhütungsvorschrift als Oberbegriff für Maschinen, Anlagen und Apparate der Textilindustrie verwendet, mit denen textile Fasern aufbereitet, für nachfolgende Spinnverfahren vorbereitet, Garne, Zwirne und andere linienförmige Gebilde sowie flächenförmige Gebilde, wie z. B. Gewebe, Maschenware, Faservlies, Filze, textile Verbundstoffe, Netze, Spitzen, hergestellt und veredelt werden.

Die Unfallverhütungsvorschrift gilt daher nicht für Maschinen, Anlagen und Apparate der Textilindustrie, mit denen unter Verwendung von textilen Faserstoffen, Halb- und Fertigfabrikaten textile Fertigwaren durch Konfektionieren, Aufmachen und/oder andere Arbeitsgänge in verkaufsgerechten Zustand gebracht werden.

Grundbegriffe für Textilien siehe DIN 60000 "Textilien: Grundbegriffe".