Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Maschinen,
Anlagen und Apparate der Textilindustrie zum Aufbereiten und Vorbereiten
von textilen Faserstoffen sowie zum Herstellen und Veredeln von
textilen Halb- und Fertigfabrikaten, wie linienförmigen und
flächenförmigen Gebilden (Textilmaschinen).
Der Begriff "Textilmaschinen" wird in dieser Unfallverhütungsvorschrift
als Oberbegriff für Maschinen, Anlagen und Apparate der Textilindustrie
verwendet, mit denen textile Fasern aufbereitet, für nachfolgende
Spinnverfahren vorbereitet, Garne, Zwirne und andere linienförmige
Gebilde sowie flächenförmige Gebilde, wie z. B. Gewebe,
Maschenware, Faservlies, Filze, textile Verbundstoffe, Netze,
Spitzen, hergestellt und veredelt werden.
Die Unfallverhütungsvorschrift gilt daher nicht für
Maschinen, Anlagen und Apparate der Textilindustrie, mit denen
unter Verwendung von textilen Faserstoffen, Halb- und Fertigfabrikaten
textile Fertigwaren durch Konfektionieren, Aufmachen und/oder
andere Arbeitsgänge in verkaufsgerechten Zustand gebracht
werden.
Grundbegriffe für Textilien siehe DIN 60000 "Textilien:
Grundbegriffe".
DA zu § 1: