(1) Werdende und stillende Mütter dürfen auf der unreinen
Seite nicht beschäftigt werden.
(2) Jugendliche dürfen auf der unreinen Seite nicht beschäftigt
werden.
(3) Absatz 2 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher
über 16 Jahre,
soweit
Siehe auch Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz).
Siehe auch Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz).
Fachlich geeignete Personen sind Personen, die aufgrund ihrer
fachlichen Ausbildung und Erfahrung Infektionsgefahren erkennen
und Maßnahmen zu ihrer Abwehr treffen können, z. B.
Desinfektoren.
1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich
ist und
2. ihr Schutz durch Aufsicht einer fachlich geeigneten Person
gewährleistet ist.
DA zu § 35 Abs. 1:
DA zu § 35 Abs. 2:
DA zu § 35 Abs. 3: