§ 35
Beschäftigungsbeschränkungen

(1) Werdende und stillende Mütter dürfen auf der unreinen Seite nicht beschäftigt werden. DA

(2) Jugendliche dürfen auf der unreinen Seite nicht beschäftigt werden. DA

(3) Absatz 2 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre,

soweit
1.dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und
2.ihr Schutz durch Aufsicht einer fachlich geeigneten Person gewährleistet ist.

DA


DA zu § 35 Abs. 1:

Siehe auch Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz).


DA zu § 35 Abs. 2:

Siehe auch Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz).


DA zu § 35 Abs. 3:

Fachlich geeignete Personen sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung Infektionsgefahren erkennen und Maßnahmen zu ihrer Abwehr treffen können, z. B. Desinfektoren.