(1) Wäschereien für Krankenhauswäsche sind in eine reine und unreine Seite mit jeweils eigenen Zugängen zu trennen.
(2) Auf der unreinen Seite müssen Fußböden, Wände sowie Außenflächen von eingebauten Einrichtungen und Maschinen feucht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
(3) Absatz 1 gilt nicht für betriebseigene Wäschereien in Heimen, die nicht überwiegend der Pflege von Menschen dienen.
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn durch eine vom Boden
zur Decke reichende Wand der Luftaustausch, der Personenverkehr
und das Durchreichen von Gegenständen zwischen unreiner und
reiner Seite verhindert ist. Der Einbau von Schleusen bleibt davon
unberührt.
Zu Fußböden siehe im übrigen auch "Merkblatt
für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen
mit erhöhter Rutschgefahr" (ZH 1/571).
Pflege von Menschen im Sinne dieser Vorschrift ist die Versorgung
von hinfälligen Menschen auf Pflegestationen in Altersheimen
und von Kranken in Krankenstationen von Wohnheimen.
DA zu § 22: