§ 5
Schutz an Enden von Rollgängen

Die Enden der Rollgänge müssen gegen unbeabsichtigtes Austreten des Walzgutes gesichert sein. DA


DA zu § 5:

Durchführungsregel:

Sicherungen gegen das Austreten des Walzgutes an den Enden der Rollgänge sind z. B. Fangvorrichtungen, Vorstöße.