§ 10
Einrichtungen zum Stillsetzen

Zum Abbremsen der Walzen müssen Einrichtungen vorhanden sein. Bei Betätigung des Notschalters müssen die Walzen unverzüglich zum Stillstand kommen. DA


DA zu § 10:

Erläuterung:

Unverzüglich zum Stillstand kommen heißt, daß nach Maßgabe der Anlage die technischen Möglichkeiten der Abbremsung genutzt sind, z. B. Gegenstrombremse.