Zum Abbremsen der Walzen müssen Einrichtungen vorhanden sein.
Bei Betätigung des Notschalters müssen die Walzen unverzüglich
zum Stillstand kommen.
Erläuterung:
Unverzüglich zum Stillstand kommen heißt, daß
nach Maßgabe der Anlage die technischen Möglichkeiten
der Abbremsung genutzt sind, z. B. Gegenstrombremse.
DA zu § 10: