(1) Soweit das Bedienen, Rüsten, Beheben von Störungen
sowie das Instandhalten der Maschinen der Papierherstellung vom
Maschinenflur aus nicht möglich ist, müssen ortsfeste
Arbeitsbühnen einschließlich ihrer Zugänge sowie
Durchgänge vorhanden sein.
(2) An Arbeitsplätzen mit einer Absturzhöhe von mehr
als 1,00 m müssen mindestens 1,10 m hohe Geländer vorhanden
sein. Besteht Absturzgefahr in die Maschine vom Maschinenflur,
von Arbeitsbühnen oder von deren Zugängen, so kann die
Maschinenstuhlung die Absturzsicherung übernehmen, wenn sie
die gleichen Bedingungen wie ein Geländer erfüllt und
die Arbeitsbühne bzw. deren Zugang bis auf mindestens 0,12
m an die Stuhlung herangeführt ist.
(3) Ist bei Papier-, Pappen-, Karton- sowie Streichmaschinen
die Anlage von Treppen als Zugang zu ortsfesten Arbeitsbühnen
aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich, müssen
Maschinentreppen oder, wenn auch diese nicht möglich sind,
Stufenanlegeleitern oder Steigleitern mit Flachsprossen vorhanden
sein.
(4) Maschinentreppen nach Absatz 3 dürfen einen Steigungswinkel
von 70° nicht überschreiten und müssen bei mehr
als 1,00 m Absturzhöhe mit zwei Handläufen versehen
sein. Die Höhe der Handläufe über Vorderkante Trittstufe
muß 0,9 m betragen.
(5) Bei Treppen mit einem Steigungswinkel von mehr als 37°
muß die Treppenhöhe auf 4,0 m begrenzt sein.
(6) Kann von Maschinentreppen aus über Geländer nach
Absatz 2 hinweggestürzt werden, so muß das Geländer
entsprechend erhöht werden.
(7) Ortsfeste Arbeitsbühnen müssen mindestens 0,5
m breit sein. Technisch bedingte örtliche Einengungen dürfen
die nutzbare Laufbreite auf nicht weniger als 0,4 m einengen.
Bauteile, die eine Einengung bewirken, müssen mit einer Gefahrenkennzeichnung
versehen, erforderlichenfalls mit Abweisern ausgestattet oder
gepolstert sein.
(8) Geländerunterbrechungen durch Zugänge an ortsfesten
Arbeitsbühnen und Laufstegen von mehr als 2,0 m Absturzhöhe
müssen gegen Absturz von Versicherten gesichert sein.
(9) Ortsfeste Arbeitsbühnen einschließlich ihrer
Zugänge, Laufstege und Durchgänge müssen eine lichte
Durchgangshöhe von mindestens 2,0 m haben. Kann aus konstruktiven
Gründen die Höhe nicht eingehalten werden, muß
einer Verletzungsgefahr durch Polsterung und Gefahrenkennzeichnung
entgegengewirkt sein.
Siehe auch §§ 18 bis 25 UVV "Allgemeine Vorschriften"
(VBG 1) sowie DIN 31 003 "Ortsfeste Arbeitsbühnen
einschließlich Zugänge; Begriffe, Sicherheitstechnische
Anforderungen, Prüfung".
Nach DIN 31 051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen"
gehört zur Instandhaltung der Maschine auch deren Wartung.
Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 33 Abs. 1,
5 und 6 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) .
Wegen der besonderen Gefahren an Maschinen der Papierherstellung
wird eine Geländerhöhe von 1,10 m gefordert.
Ausladende Treppengänge im Bereich des Maschinenflurs schränken
häufig den Verkehrsbereich ein und können zusätzlich
Gefährdungen schaffen.
Betriebliche Gründe können z.B. sein:
Stufenanlegeleitern siehe § 7 Abs. 2 UVV "Leitern und
Tritte" (VBG 74).
Steigleitern siehe § 15 UVV "Leitern und Tritte"
(VBG 74).
Flachsprossen siehe DIN 4566 "Leitern und Tritte aus Metall".
Siehe Anlage 1 Nr. 7 UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz"
(VBG 125).
Absturzgefahr besteht, wenn der Zugang über eine Maschinentreppe,
eine Stufenanlegeleiter oder eine Steigleiter mit Flachsprossen
führt.
Absturzgefahr besteht nicht, wenn ein Zwischenpodest vorhanden
ist oder sich der Zugang am stirnseitigen Ende des Laufsteges
befindet.
Geländerunterbrechungen sind z.B. durch selbsttätig
schließende Türen, die sich zur Maschine hin öffnen
lassen, zu sichern.
Ketten sind als Absturzsicherungen nicht geeignet.
DA zu § 9:
DA zu § 9 Abs. 1:
DA zu § 9 Abs. 2:
DA zu § 9 Abs. 3:
– Einengen des Verkehrsbereichs durch den Treppenabgang;
– notwendige Verbindung eng benachbarter Arbeitsplätze
unterschiedlicher Höhe;
– Behinderung der Zugänglichkeit der Maschine beim Entstören.
DA zu § 9 Abs. 7:
DA zu § 9 Abs. 8: