(1) Das Einstellen der Schnitthöhe und -tiefe ist bei stillgesetzten Werkzeugen vorzunehmen. Hierfür sind geeignete Meßvorrichtungen wie Meßuhr oder Einstell-Lehre zu benutzen.
(2) Bei Fräsarbeiten auf Tischfräsmaschinen sind die Einrichtungen, die das Werkzeug bis auf die Schneidstelle verdecken, zu benutzen.
(3) Bei Fräsarbeiten auf Tischfräsmaschinen sind die Einrichtungen, die eine sichere Führung des Werkstückes gewährleisten, zu benutzen. Anschlaghälften sind so nahe zusammenzuschieben, wie es der Arbeitsgang zuläßt. Bei der Bearbeitung kurzer Werkstücke ist die Öffnung zwischen den Anschlaghälften so zu überbrücken, daß eine durchgehende Führung gewährleistet ist.
(4) Bei Fräsarbeiten auf Tischfräsmaschinen, bei denen Werkstückrückschläge auftreten können, sind die Einrichtungen zur Vermeidung von Werkstückrückschlägen zu benutzen.
(5) An Tischfräsmaschinen ist die Durchtrittöffnung zwischen Werkzeug und Frästisch durch die Verwendung von Einlegeringen oder gleichwertigen Vorrichtungen so eng wie möglich zu halten.
(6) Auf Tischfräsmaschinen dürfen nur Fräswerkzeuge
betrieben werden, die mit der Aufschrift "HANDVORSCHUB"
oder einem BG-TEST-Zeichen gekennzeichnet sind. Werkzeuge ohne
diese Kennzeichnung sind vom Unternehmer der Benutzung auf Tischfräsmaschinen
zu entziehen.
(7) Abweichend von Absatz 6 dürfen auf Tischfräsmaschinen
Fräswerkzeuge zur Herstellung von Minizinken und ähnlichen
Profilen, die mit der Aufschrift "MECH. VORSCHUB" gekennzeichnet
sind, unter Verwendung einer Vorschubvorrichtung betrieben werden,
wenn auf dem Werkzeug vom Hersteller zusätzlich der Rückschlagverhältniswert
"VR/Vs < 0,5" deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben
ist.
(8) Auf Tischfräsmaschinen müssen Fräswerkzeuge
für Handvorschub, auf denen das Herstellungsjahr nicht und
statt des Drehzahlbereiches nach § 106b Abs. 1 nur
die höchstzulässige Drehzahl angegeben ist, mit einer
Mindestschnittgeschwindigkeit von 40 m/s betrieben werden. Die
Mindestschnittgeschwindigkeit darf unterschritten werden, wenn
(9) Auf Tischfräsmaschinen dürfen Fräswerkzeuge,
soweit dies maschinen- oder arbeitstechnisch möglich ist,
nur innerhalb des auf den Werkzeugen angegebenen Drehzahlbereichs
betrieben werden. Dabei darf die höchstzulässige Drehzahl
des Werkzeuges nicht überschritten werden.
(10) Auf Tischfräsmaschinen dürfen Kreissägeblätter
bei Handvorschub nur verwendet werden, wenn
Handvorschub siehe § 2 Abs. 3.
Mechanischer Vorschub siehe § 2 Abs. 4.
Als Vorschubvorrichtung kann z.B. ein Schiebeschlitten oder ein
Schiebetisch verwendet werden.
Rückschlagverhältniswert Vr/Vs siehe Anlage 5 der "Grundsätze
für die Prüfung der Arbeitssicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen-Werkzeugen";
zu beziehen bei der Holz-Berufsgenossenschaft, Am Knie 6, 8000
München 60.
Siehe Schaubild "Optimaler Drehzahlbereich für Fräswerkzeuge
auf Tischfräsmaschinen" in Anhang 1.
Siehe auch § 108a.
Arbeiten, bei denen die Verwendung von Kreissägeblättern
unerläßlich sein kann, sind z.B.:
– sonst die höchstzulässige Drehzahl des Werkzeuges
überschritten würde,
– es arbeitstechnisch erforderlich ist
oder
– es maschinentechnisch nicht möglich ist.
– dies arbeitstechnisch unerläßlich ist
oder
– ein für Handvorschub geeignetes Fräswerkzeug nicht
im Handel erhältlich ist.
DA zu § 75 Abs. 6:
DA zu § 75 Abs. 7:
DA zu § 75 Abs. 9:
DA zu § 75 Abs. 10:
– das Schneiden von Glasleisten bei der Fensterherstellung,
– das Aufteilen von Hohlkörpern (z. B. Kofferrahmen),
– das Bearbeiten von Formteilen.