Betrieb

§ 75

(1) Das Einstellen der Schnitthöhe und -tiefe ist bei stillgesetzten Werkzeugen vorzunehmen. Hierfür sind geeignete Meßvorrichtungen wie Meßuhr oder Einstell-Lehre zu benutzen.

(2) Bei Fräsarbeiten auf Tischfräsmaschinen sind die Einrichtungen, die das Werkzeug bis auf die Schneidstelle verdecken, zu benutzen.

(3) Bei Fräsarbeiten auf Tischfräsmaschinen sind die Einrichtungen, die eine sichere Führung des Werkstückes gewährleisten, zu benutzen. Anschlaghälften sind so nahe zusammenzuschieben, wie es der Arbeitsgang zuläßt. Bei der Bearbeitung kurzer Werkstücke ist die Öffnung zwischen den Anschlaghälften so zu überbrücken, daß eine durchgehende Führung gewährleistet ist.

(4) Bei Fräsarbeiten auf Tischfräsmaschinen, bei denen Werkstückrückschläge auftreten können, sind die Einrichtungen zur Vermeidung von Werkstückrückschlägen zu benutzen.

(5) An Tischfräsmaschinen ist die Durchtrittöffnung zwischen Werkzeug und Frästisch durch die Verwendung von Einlegeringen oder gleichwertigen Vorrichtungen so eng wie möglich zu halten.

(6) Auf Tischfräsmaschinen dürfen nur Fräswerkzeuge betrieben werden, die mit der Aufschrift "HANDVORSCHUB" oder einem BG-TEST-Zeichen gekennzeichnet sind. Werkzeuge ohne diese Kennzeichnung sind vom Unternehmer der Benutzung auf Tischfräsmaschinen zu entziehen. DA

(7) Abweichend von Absatz 6 dürfen auf Tischfräsmaschinen Fräswerkzeuge zur Herstellung von Minizinken und ähnlichen Profilen, die mit der Aufschrift "MECH. VORSCHUB" gekennzeichnet sind, unter Verwendung einer Vorschubvorrichtung betrieben werden, wenn auf dem Werkzeug vom Hersteller zusätzlich der Rückschlagverhältniswert "VR/Vs < 0,5" deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben ist. DA

(8) Auf Tischfräsmaschinen müssen Fräswerkzeuge für Handvorschub, auf denen das Herstellungsjahr nicht und statt des Drehzahlbereiches nach § 106b Abs. 1 nur die höchstzulässige Drehzahl angegeben ist, mit einer Mindestschnittgeschwindigkeit von 40 m/s betrieben werden. Die Mindestschnittgeschwindigkeit darf unterschritten werden, wenn
sonst die höchstzulässige Drehzahl des Werkzeuges überschritten würde,
es arbeitstechnisch erforderlich ist
oder
es maschinentechnisch nicht möglich ist.

(9) Auf Tischfräsmaschinen dürfen Fräswerkzeuge, soweit dies maschinen- oder arbeitstechnisch möglich ist, nur innerhalb des auf den Werkzeugen angegebenen Drehzahlbereichs betrieben werden. Dabei darf die höchstzulässige Drehzahl des Werkzeuges nicht überschritten werden. DA

(10) Auf Tischfräsmaschinen dürfen Kreissägeblätter bei Handvorschub nur verwendet werden, wenn
dies arbeitstechnisch unerläßlich ist
oder
ein für Handvorschub geeignetes Fräswerkzeug nicht im Handel erhältlich ist. DA


DA zu § 75 Abs. 6:

Handvorschub siehe § 2 Abs. 3.


DA zu § 75 Abs. 7:

Mechanischer Vorschub siehe § 2 Abs. 4.

Als Vorschubvorrichtung kann z.B. ein Schiebeschlitten oder ein Schiebetisch verwendet werden.

Rückschlagverhältniswert Vr/Vs siehe Anlage 5 der "Grundsätze für die Prüfung der Arbeitssicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen-Werkzeugen"; zu beziehen bei der Holz-Berufsgenossenschaft, Am Knie 6, 8000 München 60.


DA zu § 75 Abs. 9:

Siehe Schaubild "Optimaler Drehzahlbereich für Fräswerkzeuge auf Tischfräsmaschinen" in Anhang 1.

Siehe auch § 108a.


DA zu § 75 Abs. 10:

Arbeiten, bei denen die Verwendung von Kreissägeblättern unerläßlich sein kann, sind z.B.:
das Schneiden von Glasleisten bei der Fensterherstellung,
das Aufteilen von Hohlkörpern (z. B. Kofferrahmen),
das Bearbeiten von Formteilen.