(1) Für Bodengeräte und Fluggastbrücken, die
unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung und der Richtlinie
des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften
für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln
durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) fallen, gelten
die folgenden Bestimmungen.
(2) Für Bodengeräte und Fluggastbrücken, die
unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen, gelten
anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die
Beschaffenheitsanforderungen gemäß § 2 der Maschinenverordnung.
Der Unternehmer darf Bodengeräte und Fluggastbrücken
erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß
§§ 3 und 4 der Maschinenverordnung erfüllt
sind.
(3) Absatz 2 gilt nicht
(4) Bodengeräte und Fluggastbrücken, die nicht unter
Absatz 2 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997
mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.
Unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen die
in den Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 2
genannten Schlepp-, Transport-, Luftfahrzeugbe- und -entlade-,
Ver- und Entsorgungs- und Wartungsgeräte. Fluggastbrücken
fallen nur hinsichtlich ihres beweglichen oder schwenkbaren Teils
unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung. Bei den mit
dem Fußnotenzeichen *) versehenen Bodengeräten und
bei beweglichen oder schwenkbaren Fluggastbrücken mit der
Gefahr eines Absturzes für Personen aus einer Höhe von
mehr als 3,0 m handelt es sich um bewegliche Maschinen entsprechend
Anhang IV Nr. 16 der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften für Maschinen (89/392/EWG),
zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 22. Juli
1993 (93/68/EWG). Für diese Bodengeräte und Fluggastbrücken
gelten die Bestimmungen des Artikels 8 Abs. 2b oder c (EG-Baumusterprüfung
entsprechend Anhang VI).
Beschaffenheitsanforderungen für Bodengeräte und Fluggastbrücken
enthalten die Bestimmungen der §§ 21 bis 51.
Unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/655/EWG fallen mit
Ausnahme der Luftfahrzeuge und der Verkehrswege und -flächen
des § 53 alle Bodengeräte, beweglichen Fluggastbrücken
und Einrichtungen der Luftfahrt im Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift.
Auf Bodengeräte und bewegliche Fluggastbrücken sind
die in dieser Richtlinie enthaltenen Betriebsbestimmungen generell
anzuwenden; die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs werden
nur auf solche Bodengeräte und bewegliche Fluggastbrücken
angewendet, die nicht entsprechend § 2 Maschinenverordnung
und damit den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie gebaut worden
sind.
1. für Bodengeräte und Fluggastbrücken - ausgenommen
in Nummer 2 aufgeführte Bodengeräte und Fluggastbrücken
-, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis
zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind,
2. für Bodengeräte und Fluggastbrücken zum
Heben von Personen, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen
und bis zum 31. Dezember 1996 in Verkehr gebracht worden sind.
DA zu § 4a Abs. 1 und 2:
DA zu § 4a Abs. 2 und 3:
DA zu § 4a Abs. 4: