II. Begriffsbestimmungen

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Luftfahrzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Segelflugzeuge, Motorsegler, Gleitflugzeuge, Hängegleiter, Ultraleichtflugzeuge, Frei- und Fesselballone. DA

(2) Bodengeräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Geräte, die für die besonderen Erfordernisse der Luftfahrt gebaut sind. Zu den Bodengeräten zählen insbesondere:
Schleppgeräte,
Transportgeräte,
Luftfahrzeugbe- und -entladegeräte,
Ver- und Entsorgungsgeräte,
Wartungsgeräte.
DA

(3) Einrichtungen der Luftfahrt im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind stationäre Anlagen, auf denen Luftfahrzeuge bewegt werden oder die zum Abfertigen von Luftfahrzeugen bestimmt sind. DA


DA zu § 2 Abs. 1:

Siehe auch Luftverkehrsgesetz (LuftVG).


DA zu § 2 Abs. 2:

Besondere Erfordernisse der Luftfahrt ergeben sich aus der konstruktiven Gestaltung und den Abfertigungsverfahren von Luftfahrzeugen. Dies bedingt besondere Konstruktionen, die in anderen gewerblichen Bereichen im allgemeinen nicht verwendet werden.

Schleppgeräte sind z. B.:
Flugzeugschlepper,
Schlepper,
Schleppstangen für Luftfahrzeuge,
Segelflugzeug-Schleppwinden.

Transportgeräte sind z. B.:
Container-/Paletten-Transporter,
Transportanhänger,
Vorfeldbusse/Crewbusse (ausgenommen Omnibusse mit Betriebserlaubnis für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr).

Luftfahrzeugbe- und -entladegeräte sind z. B.:
Container-/Paletten-Hebebühnen,
Förderbandwagen, Gepäckförderbandwagen,
Cateringhubfahrzeuge,
Fluggasttreppen, Servicetreppen*),
Lift-Lounges*),
Behinderten-Transportgeräte*),
Container-Umsetzgeräte.

Ver- und Entsorgungsgeräte sind z. B.:
Hubwagen für Außenlasten,
Wasserwagen,
Fäkalienwagen,
Bodenstromaggregate,
Startgeräte,
Klimageräte,
Flugfeldtankwagen,
Dispenser.

Wartungsgeräte sind z. B.:

1. Luftfahrzeugwartungsgeräte
Vorfeldbeleuchtungsgeräte,
Enteiser*),
Wartungstreppen*),
Wartungsbühnen*),
Flugzeugheber,
Flugzeugradwechselheber, Wechselhubwagen, Sauerstoff-/Stickstoffwagen.

2. Flughafenwartungsgeräte
Kehrblasgeräte,
Winterdienstgeräte.

Sind Stetigförderer, Fahrzeuge, Flurförderzeuge und Hebebühnen nicht für die besonderen Erfordernisse der Luftfahrt gebaut, sind folgende Unfallverhütungsvorschriften zu beachten:
"Stetigförderer" (VBG 10),
"Fahrzeuge" (VBG 12),
"Flurförderzeuge" (VBG 36)
und
"Hebebühnen" (VBG 14).

Transportanhänger im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind nur solche Anhänger, die für die speziellen Erfordernisse der Luftfahrt gebaut sind.

Serienmäßig hergestellte Anhänger, die nach ihrer Bauart für die Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr bestimmt sind, unterliegen dem Geltungsbereich der UVV "Fahrzeuge" (VBG 12).

Bei den mit dem Fußnotenzeichen *) versehenen Bodengeräten kann die Gefahr eines Absturzes von mit dem Lastaufnahmemittel angehobenen Personen aus einer Höhe von mehr als 3,0 m bestehen.

DA zu § 2 Abs. 3:

Stationäre Anlagen sind z. B. Start- und Landebahnen, Vorfelder, Fluggastbrücken, Frachtverlade- und Betankungsanlagen.

Zum Abfertigen zählen Be- und Entladen sowie Ver- und Entsorgen.

Beim beweglichen oder schwenkbaren Teil von Fluggastbrücken kann für Personen die Gefahr eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3,0 m bestehen.