(1) Luftfahrzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift
sind Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Segelflugzeuge,
Motorsegler, Gleitflugzeuge, Hängegleiter, Ultraleichtflugzeuge,
Frei- und Fesselballone.
(2) Bodengeräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift
sind Geräte, die für die besonderen Erfordernisse der
Luftfahrt gebaut sind. Zu den Bodengeräten zählen insbesondere:
(3) Einrichtungen der Luftfahrt im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift
sind stationäre Anlagen, auf denen Luftfahrzeuge bewegt werden
oder die zum Abfertigen von Luftfahrzeugen bestimmt sind.
Siehe auch Luftverkehrsgesetz (LuftVG).
Besondere Erfordernisse der Luftfahrt ergeben sich aus der konstruktiven
Gestaltung und den Abfertigungsverfahren von Luftfahrzeugen. Dies
bedingt besondere Konstruktionen, die in anderen gewerblichen
Bereichen im allgemeinen nicht verwendet werden.
Schleppgeräte sind z. B.:
Transportgeräte sind z. B.:
Luftfahrzeugbe- und -entladegeräte sind z. B.:
Ver- und Entsorgungsgeräte sind z. B.:
Wartungsgeräte sind z. B.:
1. Luftfahrzeugwartungsgeräte
2. Flughafenwartungsgeräte
Sind Stetigförderer, Fahrzeuge, Flurförderzeuge und
Hebebühnen nicht für die besonderen Erfordernisse der
Luftfahrt gebaut, sind folgende Unfallverhütungsvorschriften
zu beachten:
Transportanhänger im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift
sind nur solche Anhänger, die für die speziellen Erfordernisse
der Luftfahrt gebaut sind.
Serienmäßig hergestellte Anhänger, die nach ihrer
Bauart für die Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr
bestimmt sind, unterliegen dem Geltungsbereich der UVV "Fahrzeuge"
(VBG 12).
Bei den mit dem Fußnotenzeichen *) versehenen Bodengeräten
kann die Gefahr eines Absturzes von mit dem Lastaufnahmemittel
angehobenen Personen aus einer Höhe von mehr als 3,0 m bestehen.
Stationäre Anlagen sind z. B. Start- und Landebahnen, Vorfelder,
Fluggastbrücken, Frachtverlade- und Betankungsanlagen.
Zum Abfertigen zählen Be- und Entladen sowie Ver- und Entsorgen.
Beim beweglichen oder schwenkbaren Teil von Fluggastbrücken
kann für Personen die Gefahr eines Absturzes aus einer Höhe
von mehr als 3,0 m bestehen.
– Schleppgeräte,
– Transportgeräte,
– Luftfahrzeugbe- und -entladegeräte,
– Ver- und Entsorgungsgeräte,
– Wartungsgeräte.
DA zu § 2 Abs. 1:
DA zu § 2 Abs. 2:
– Flugzeugschlepper,
– Schlepper,
– Schleppstangen für Luftfahrzeuge,
– Segelflugzeug-Schleppwinden.
– Container-/Paletten-Transporter,
– Transportanhänger,
– Vorfeldbusse/Crewbusse (ausgenommen Omnibusse mit Betriebserlaubnis
für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr).
– Container-/Paletten-Hebebühnen,
– Förderbandwagen, Gepäckförderbandwagen,
– Cateringhubfahrzeuge,
– Fluggasttreppen, Servicetreppen*),
– Lift-Lounges*),
– Behinderten-Transportgeräte*),
– Container-Umsetzgeräte.
– Hubwagen für Außenlasten,
– Wasserwagen,
– Fäkalienwagen,
– Bodenstromaggregate,
– Startgeräte,
– Klimageräte,
– Flugfeldtankwagen,
– Dispenser.
– Vorfeldbeleuchtungsgeräte,
– Enteiser*),
– Wartungstreppen*),
– Wartungsbühnen*),
– Flugzeugheber,
– Flugzeugradwechselheber, Wechselhubwagen, Sauerstoff-/Stickstoffwagen.
– Kehrblasgeräte,
– Winterdienstgeräte.
"Stetigförderer" (VBG 10),
"Fahrzeuge" (VBG 12),
"Flurförderzeuge" (VBG 36)
und
"Hebebühnen" (VBG 14).
DA zu § 2 Abs. 3: