Beim Aufleuchten oder Ertönen der Warnsignale von Nahrungsmittelmaschinen haben die im Gefahrbereich befindlichen Versicherten diesen umgehend zu verlassen. DA DA zu § 68: Siehe auch § 28 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
DA zu § 68: Siehe auch § 28 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
Siehe auch § 28 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).