An Käsepreßwannen und Filterpressen ist abweichend
von § 6 die Sicherung der Gefahrstellen, die durch Preßstempel
bzw. Filterplatten gebildet werden, nicht erforderlich, wenn Befehlseinrichtungen
zum Stillsetzen vor dem gesamten Gefahrbereich vorhanden sind.
Diese Forderung ist z. B. erfüllt durch Schaltleinen, Schaltstangen.
DA zu § 61: