(1) An Speiseeisgefrierern mit horizontaler Welle muß
der Eingriff in die Gefahrstelle zwischen Werkzeug und Auslauföffnung
durch Schutzstäbe gesichert sein, deren lichter Abstand 8
mm nicht überschreitet und die mindestens 5 mm vor dem Werkzeug
angeordnet sein müssen.
(2) Verschlußdeckel der Trommel, die nicht als Gegenlager
für die rotierenden Abstreif- und Austragwerkzeuge dienen,
müssen gekoppelt sein.
Sicherung der Einlauföffnung siehe § 6 Abs. 1.
Kopplung siehe § 9.
DA zu § 53 Abs. 1:
DA zu § 53 Abs. 2: