§ 39
Funktionsprüfung

Versicherte müssen arbeitstäglich nach dem ersten Ingangsetzen von Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen die Funktionstüchtigkeit von Schutzeinrichtungen und Absaugeinrichtungen prüfen. DA


DA zu § 39:

Beseitigen von Mängeln siehe § 16 der BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).

Wirksamkeit von Schutzeinrichtungen siehe § 26 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).