Versicherte müssen arbeitstäglich nach dem ersten Ingangsetzen
von Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen die Funktionstüchtigkeit
von Schutzeinrichtungen und Absaugeinrichtungen prüfen.
Beseitigen von Mängeln siehe § 16 der BG-Vorschrift "Allgemeine
Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).
Wirksamkeit von Schutzeinrichtungen siehe § 26 UVV "Kraftbetriebene
Arbeitsmittel" (VBG 5).
DA zu § 39: