(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vor Beginn der Be- und Entladearbeiten
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
Die Nummern 1 und 2 gelten auch für mechanische Lukenabdeckungen.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Lukenabdeckungen
gegen Hinabfallen in die Luke gesichert werden.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei
gleichzeitigen Arbeiten in verschiedenen Ebenen bei Höhendifferenzen
über 2 m Maßnahmen getroffen werden, die verhindern,
dass Teile der Ladung, Arbeitsgeräte, Umschlaggeräte
oder sonstige Gegenstände herabfallen können. Dies gilt
auch bei Arbeiten auf der Ladung.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Luken,
in denen nicht gearbeitet wird, geschlossen oder auf andere Weise
gegen Hineinstürzen gesichert werden, sofern sie nicht mit
einem ausreichend hohen Süll versehen sind. Dies gilt auch
für andere gefahrdrohende Öffnungen.
(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass gegen
das Abstürzen von Versicherten Schutzmaßnahmen getroffen
werden, wenn die Fallhöhe mehr als 2 m beträgt. Bei
Containern sind Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn mehr als
ein Container hoch gestaut ist oder die Fallhöhe mehr als
eine Containerhöhe beträgt.
(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
Durch diese Forderung soll verhindert werden, dass in den
Zwischendecks bis an die Luken herangestaut wird und dadurch beim
Öffnen oder Schließen der Luke Absturzgefahr besteht.
Bei Scherstöcken ist nicht auszuschließen, dass
vorhandene Sicherungen (Patentsicherungen) nicht völlig eingelegt
oder schadhaft sind. In solchen Fällen kann es durch Anstoßen
oder Unterhaken zum Ausheben oder Verschieben der Scherstöcke
und damit zum Absturz der Scherstöcke oder der Lukenabdeckungen
kommen.
Diese Forderung gilt auch für mechanische Lukenabdeckungen,
weil sich diese im geöffneten Zustand in Bewegung setzen
können.
Pontonlukendeckel gelten durch ihr Eigengewicht als gesichert.
Andere gefahrendrohende Öffnungen sind z. B. ungesicherte
Aufzugschächte.
Diese Forderung ist erfüllt, wenn
Diese Forderung schließt die Verwendung von Drahtseilen
zum Sichern eingesetzter Lukenabdeckungen nicht aus. Die Verwendung
von Rödeldraht ist nicht zulässig.
Die standsichere Aufstellung schließt mit ein, dass
ein seitliches Wegkippen der Leiter verhindert ist, z. B. indem
eine zweite Person die Leiter festhält oder die Leiter durch
Verzurren gegen Kippen gesichert wird.
Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" (VBG 74)
und Merkheft "Leitern sicher benutzen" (ZH 1/23).
DA zu § 43 Abs. 1 Nr. 3:
DA zu § 43 Abs. 2:
DA zu § 43 Abs. 3:
DA zu § 43 Abs. 5:
DA zu § 43 Abs. 6:
DA zu § 43 Abs. 7 Nr. 1:
DA zu § 43 Abs. 7 Nr. 2: