(1) Der Unternehmer hat vor Beginn der Be- und Entladearbeiten dafür zu sorgen, dass
(2) Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht, sofern aufgrund der Bauart der
Schiffe Absturzsicherungen zur Wasserseite nicht angebracht werden
können.
(3) Die Versicherten dürfen nur die vom Unternehmer freigegebenen
Verkehrswege benutzen.
Sichere Benutzung setzt unter anderem voraus, dass die Verkehrswege
frei von Ladungsgut, Anschlagmitteln, Schiffszubehör und
Stauholz sind. Sind Verkehrswege durch Ladung versperrt, ist es
erforderlich, Überstiege anzubringen. Gegebenenfalls ist
auch ein zusätzlicher Landgang anzubringen.
Absturzsicherungen sind z. B. Handläufe, Halteseile, Geländer.
Verkehrswege, bei denen Absturzgefahr ins Wasser besteht, können
z. B. bei Binnenschiffen vorkommen. Siehe § 7 Unfallverhütungsvorschrift "Wasserfahrzeuge
mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern" (VBG 107)
und § 11.02 Nr. 4 (für Trägerschiffsleichter) der
Rhein-Schiffsuntersuchungsordnung.
Diese Forderung beinhaltet, dass mit Be- oder Entladearbeiten
erst begonnen werden darf, wenn die hier gestellten Anforderungen
an Verkehrswege erfüllt sind. Es liegt in der Entscheidung
des Unternehmers, auf welche Weise er für die Einhaltung
der Anforderungen sorgt, z. B. ob er hierfür die Schiffsleitung
einschaltet.
Hinsichtlich der Binnenschiffe, die kein Geländer haben müssen,
siehe auch §§ 7 und 46 Unfallverhütungsvorschrift "Wasserfahrzeuge
mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern" (VBG 107).
Schiffe, bei denen aufgrund der Bauart Absturzsicherungen nicht
angebracht werden können, sind z. B. Hafenschuten und Lashleichter.
Siehe auch § 46.
DA zu § 40 Abs. 1 Nr. 2:
DA zu § 40 Abs. 1 Nr. 3:
DA zu § 40 Abs. 1 Nr. 4:
DA zu § 40 Abs. 1:
DA zu § 40 Abs. 2: