(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vorgeschlungene
Lasten an der Umschlingung nur gehoben und transportiert werden,
wenn die Umschlingung als Anschlagmittel geeignet ist. Dies gilt
auch, wenn die Umschlingung nur Teile der Last zu tragen hat.
(2) Werden abweichend von Absatz 1 vorgeschlungene Lasten an
der Umschlingung gehoben und transportiert, hat der Unternehmer
dafür zu sorgen, dass
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vorgeschlungene
Lasten vor dem Anschlagen auf erkennbare Mängel, Lage der
Last und der Anschlagmittel geprüft werden. Ergeben sich
bei der Prüfung Bedenken hinsichtlich eines sicheren Umschlages,
darf die vorgeschlungene Last nicht an der Umschlingung angeschlagen
werden.
(4) Versicherte dürfen sich in dem nach Absatz 2 Nr. 1
gekennzeichneten und gesperrten Gefahrbereich nicht aufhalten.
Soweit ein Aufenthalt in diesem Bereich aus umschlagtechnischen
Gründen erforderlich ist, dürfen Lasten erst gehoben
und bewegt werden, nachdem sich die Versicherten aus dem Bereich
entfernt haben.
Vorgeschlungene Lasten, die an der Umschlingung angehoben werden
können, sind z. B. Zelluloseballen, die mit Bandeisen oder
Drähten zu einer Einheit umschlungen sind.
Das Anschlagmittel ist z. B. geeignet, wenn Nachweise vorliegen
über
Als Nachweis gelten auch Angaben des Herstellers der Umschnürung
oder des Versenders der vorgeschlungenen Ladung.
DA zu § 28 Abs. 1:
die Tragfähigkeit,
die Grenzwerte der Neigungswinkel.