(1) Anlegeleitern müssen gegen Abrutschen gesichert sein.
(2) Stufenanlegeleitern müssen mit einer Aufsetz-, Einhak- oder Einhängevorrichtung ausgerüstet sein, die zugleich gewährleistet, daß die Stufen waagerecht sind.
Sicherungen gegen Abrutschen des Leiterfußes sind je nach Art
und Beschaffenheit der Aufstellfläche geeignete Fußausbildungen,
z. B. Stahlspitzen, Gummifüße.
Einrichtungen gegen Abrutschen des Leiterkopfes sind z. B.
— Anbinden des Leiterkopfes,
— geeignete Gestaltung des Leiterkopfes der Leiter, z. B.
Kopfpolster,
— Verbreiterung des Leiterfußes.
Geeignete Einrichtungen gegen Abrutschen der Holme an der
Anlegestelle sind z. B. geeignete Abstützungen der Holme gegen
das Bauwerk.
In Naß- und Fettbereichen sind in der Regel nur Anlegeleitern
mit einer Aufsetz-, Einhak- oder Einhängevorrichtung gegen
Abrutschen gesichert.
Anlegeleitern als Zugang zu Wasserfahrzeugen siehe § 3 Abs. 5 UVV "Be- und Entladen von
Wasserfahrzeugen" (VBG 75).
Bei Regalleitern empfiehlt es sich, die Einhak- oder Einhängevorrichtung so zu gestalten, daß die Leiter in Ruhestellung
senkrecht gestellt und dabei gegen Umstürzen gesichert werden
kann.
DA zu § 7:
— Aufsetz-, Einhak- oder Einhängevorrichtungen,