(1) Für den Benutzer von Leitern muß eine Betriebsanleitung aufgestellt und an der
Leiter deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Anbringen der Betriebsanleitung an Mastleitern,
tragbaren Feuerwehrleitern und an Steigleitern ohne Einrichtungen für den Einsatz
zwangläufig zur Wirkung kommender Sicherheitsgeschirre (Steigschutz) nicht
erforderlich.
(3) Für den Benutzer von mechanischen Leitern muß die Betriebsanleitung insbesondere
Angaben über die standsichere Aufstellung, den zulässigen Aufrichtwinkel, die
zulässige Belastung, das Aufrichten und Neigen der Leiter sowie über das Verhalten
bei Störungen enthalten.
Die Verpflichtung zur Aufstellung einer Betriebsanleitung ergibt
sich für den Leiterhersteller und Leitereinführer aus § 3 Abs. 3
Satz 2 Gerätesicherheitsgesetz.
Hinweise für die Gestaltung und den Inhalt der Betriebsanleitung
enthält DIN V 8418 "Benutzerinformation; Hinweise für die
Erstellung" sowie
DIN EN 131-1 "Leitern; Begriffe, Bauarten, Funktionsmaße" und
DIN EN 131-2 "Leitern; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung".
Die Form der Betriebsanleitung kann durch Piktogramme gestaltet
sein.
DA zu § 4 Abs. 1: