(1) Für Steigleitern, die vor dem 1. Oktober 1980 in Betrieben, die der
Arbeitsstättenverordnung nicht unterliegen, angebracht worden sind, gilt
§ 15 Abs. 1 und 6 nicht.
(2) Für vor dem 1. Oktober 1993 eingesetzte Leitern gilt
§ 4 Abs. 1 nicht.
Die in § 15 Abs. 1 und 6 erhobenen
Forderungen müssen nach § 20 Arbeitsstättenverordnung bereits
seit dem 1. Mai 1976 erfüllt sein. Die Arbeitsstättenverordnung
stellt allerdings nach § 56 Abs. 1 bestehende Betriebe unter
bestimmten Voraussetzungen von dieser Verpflichtung frei.
DA zu § 32 Abs. 1: