VII. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 32
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Für Steigleitern, die vor dem 1. Oktober 1980 in Betrieben, die der Arbeitsstättenverordnung nicht unterliegen, angebracht worden sind, gilt § 15 Abs. 1 und 6 nicht. DA

(2) Für vor dem 1. Oktober 1993 eingesetzte Leitern gilt § 4 Abs. 1 nicht.

DA zu § 32 Abs. 1:

Die in § 15 Abs. 1 und 6 erhobenen Forderungen müssen nach § 20 Arbeitsstättenverordnung bereits seit dem 1. Mai 1976 erfüllt sein. Die Arbeitsstättenverordnung stellt allerdings nach § 56 Abs. 1 bestehende Betriebe unter bestimmten Voraussetzungen von dieser Verpflichtung frei.