(1) Versicherte dürfen die oberste Stufe oder die oberste Sprosse von Stehleitern
nur besteigen, wenn sie hierfür eingerichtet ist.
(2) Versicherte dürfen von Stehleitern aus nicht auf Bühnen und andere
hochgelegene Arbeitsplätze oder Einrichtungen übersteigen.
Eingerichtet für das Besteigen bis zur obersten Stufe sind z. B.
Stehleitern mit Sicherheitsbrücke und Haltevorrichtung.
Siehe auch § 10 Abs. 4.
Hierzu zählen nach den Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 3 auch fahrbare Stehleitern und
Stehleitern mit aufgesetzter Schiebeleiter.
DA zu § 24 Abs. 1:
DA zu § 24 Abs. 2: