B. Besondere Bestimmungen für Anlegeleitern

§ 22
Bestimmungsgemäße Verwendung von Anlegeleitern

(1) Versicherte dürfen Anlegeleitern nur an sichere Stützpunkte anlegen. DA

(2) Versicherte dürfen Anlegeleitern nur so anlegen, daß diese mindestens 1 m über Austrittsstellen hinausragen, wenn nicht andere gleichwertige Möglichkeiten zum Festhalten vorhanden sind.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Wangen und Holme von Anlegeleitern nicht behelfsmäßig verlängert werden. DA

(4) Versicherte dürfen Wangen und Holme von Anlegeleitern nicht behelfsmäßig verlängern. DA

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß von Anlegeleitern aus nur Arbeiten geringen Umfanges ausgeführt werden. DA

(6) Versicherte dürfen von Anlegeleitern aus nur Arbeiten geringen Umfanges ausführen. DA

DA zu § 22 Abs. 3 und 4:

Als behelfsmäßig ist eine Verlängerung dann anzusehen, wenn die Holme durch angenagelte Schalbretter, angebundene Rundhölzer und dergleichen verlängert werden.

DA zu § 22 Abs. 3 und 4:

Als behelfsmäßig ist eine Verlängerung dann anzusehen, wenn die Holme durch angenagelte Schalbretter, angebundene Rundhölzer und dergleichen verlängert werden.

DA zu § 22 Abs. 5 und 6:

Bei Beurteilung des Begriffes "Arbeiten geringen Umfanges" ist der Umfang des auf der Leiter mitzuführenden Werkzeuges und des Materials neben der Dauer und dem Schwierigkeitsgrad der Arbeit zu berücksichtigen. Zu beurteilen ist, ob beim Arbeiten von der Leiter aus geringere Gefahren auftreten als z. B. bei Verwendung eines Gerüstes einschließlich des Auf- und Abbaues.

Verwendung von Anlegeleitern als Arbeitsplatz bei Bauarbeiten siehe § 7 Abs. 4 UVV "Bauarbeiten" (VBG 37).

DA zu § 22 Abs. 5 und 6:

Bei Beurteilung des Begriffes "Arbeiten geringen Umfanges" ist der Umfang des auf der Leiter mitzuführenden Werkzeuges und des Materials neben der Dauer und dem Schwierigkeitsgrad der Arbeit zu berücksichtigen. Zu beurteilen ist, ob beim Arbeiten von der Leiter aus geringere Gefahren auftreten als z. B. bei Verwendung eines Gerüstes einschließlich des Auf- und Abbaues.

Verwendung von Anlegeleitern als Arbeitsplatz bei Bauarbeiten siehe § 7 Abs. 4 UVV "Bauarbeiten" (VBG 37).