(1) Versicherte dürfen Anlegeleitern nur an sichere Stützpunkte
anlegen.
(2) Versicherte dürfen Anlegeleitern nur so anlegen, daß diese mindestens 1 m über
Austrittsstellen hinausragen, wenn nicht andere gleichwertige Möglichkeiten zum
Festhalten vorhanden sind.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Wangen und Holme von Anlegeleitern
nicht behelfsmäßig verlängert werden.
(4) Versicherte dürfen Wangen und Holme von Anlegeleitern nicht
behelfsmäßig verlängern.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß von Anlegeleitern aus nur
Arbeiten geringen Umfanges ausgeführt werden.
(6) Versicherte dürfen von Anlegeleitern aus nur Arbeiten geringen Umfanges
ausführen.
Als behelfsmäßig ist eine Verlängerung dann anzusehen, wenn die
Holme durch angenagelte Schalbretter, angebundene Rundhölzer und
dergleichen verlängert werden.
Als behelfsmäßig ist eine Verlängerung dann anzusehen, wenn die
Holme durch angenagelte Schalbretter, angebundene Rundhölzer und
dergleichen verlängert werden.
Bei Beurteilung des Begriffes "Arbeiten geringen Umfanges" ist
der Umfang des auf der Leiter mitzuführenden Werkzeuges und des
Materials neben der Dauer und dem Schwierigkeitsgrad der Arbeit
zu berücksichtigen. Zu beurteilen ist, ob beim Arbeiten von der
Leiter aus geringere Gefahren auftreten als z. B. bei Verwendung
eines Gerüstes einschließlich des Auf- und Abbaues.
Verwendung von Anlegeleitern als Arbeitsplatz bei Bauarbeiten
siehe § 7 Abs. 4 UVV "Bauarbeiten"
(VBG 37).
Bei Beurteilung des Begriffes "Arbeiten geringen Umfanges" ist
der Umfang des auf der Leiter mitzuführenden Werkzeuges und des
Materials neben der Dauer und dem Schwierigkeitsgrad der Arbeit
zu berücksichtigen. Zu beurteilen ist, ob beim Arbeiten von der
Leiter aus geringere Gefahren auftreten als z. B. bei Verwendung
eines Gerüstes einschließlich des Auf- und Abbaues.
Verwendung von Anlegeleitern als Arbeitsplatz bei Bauarbeiten
siehe § 7 Abs. 4 UVV "Bauarbeiten"
(VBG 37).
DA zu § 22 Abs. 3 und 4:
DA zu § 22 Abs. 3 und 4:
DA zu § 22 Abs. 5 und 6:
DA zu § 22 Abs. 5 und 6: